Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.03.1989 – 3 StR 97/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 97/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Hans Willi Werner H o EB aus Ni, geboren am MB. EEE 1945 in cup (Üiiiuiiii) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

WIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

13. Oktober 1988 - soweit es ihn betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Einfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht über die vom Angeklagten gestellten Hilfsbeweisamträge nicht entschieden hat.

Der Senat kann zumindest hinsirhtlich der Hilfsbeweisamträge 1 und 3 auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die Strafkammer stützt sich in ihrer

Beweiswürdigung im wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Zeugen HE und StB. Die vom Angeklagten behaupteten und’ unter Beweis gestellten Tatsachen, wonach eine enge freundschaftliche Verbindung zwischen der Zeugin StWB-EM und Wilfried GÜEEB bestand, und dieser Dritten gegenüber gedroht haben soll, den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Heroin bei der Polizei zu verdächtigen, kann für die Glaubwürdigkeit der Zeugin St@EEEEEB von Bedeutung sein. Die Kammer hätte sich deshalb mit diesen Zusammenhängen erkennbar auseinandersetzen müssen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht vorliegen, Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben nicht in Betracht kommt (BGHSt 30, 28; 31, 163, 165).

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