Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 1 StR 104/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 104/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mohammad SEE aus FARM, geboren arı Min 1958 in ICE (PA) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wWIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 19. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Anhaltspunkte dafür, daß trotz Vorliegens von zwei Regelbeispielen nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre, hätten sich nicht ergeben (UA S. 18). .Diese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 31 BtMG - hier hinsichtlich mehrerer Lieferanten und Abnehmer - Anlaß geben können, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden
(vgl. BGH NSt2 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1). Hinzu kommt hier, daß der Angeklagte selbst - wenn auch nicht vermindert schuldfähig, so doch - drogenabhängig war und die gehandelte Menge mit 170 q Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von 43,4 g nicht so groß war, daß schon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen hätte. Damit kann es hier entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts nicht ohne eingehende Begründung sein Bewenden bei der Anwendung des Strafrahmens des S 29 Abs. 3 BtMG haben, mögen auch zwei Regelbeispiele - Gewerbsmäßigkeit und Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge -
erfüllt sein.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich sämtlicher elf Einzeltaten ist zwar rechtlich bedenklich, beschwert den Angeklagten aber nicht; der Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroin ist in mehreren Einzelfällen überschritten. Im Ergebnis gilt das auch hinsichtlich der Strafzumessung,
denn ungeachtet der rechtlichen Einordnung steht fest, daß der Angeklagte über einen Zeitraum von zehn Monaten eine Vielzahl von Taten begangen hat.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath