Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.03.1989 – 2 StR 6/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 6/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Josef TEE zus KR dort geboren am EEE
1939,
wegen versuchten Diebstahls
wııI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad - Kreuznach vom 14. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls hält rechtlicher Überprüfung stand, die Revision des Angeklagten hiergegen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch muß indessen aufgehoben werden.
Zum einen kann sich die strafschärfend herangezogene Bewertung, der Angeklagte habe zusammen mit dem Mittäter gezielt ein lohnendes Objekt ausgekundschaftet, auf keine ausreichende Tatsachengrundlage stützen, zum anderen ist es fehlerhaft, dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach ss 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für seinen Tatbeitrag allein mit der pauschalen Begründung zu versagen, auf Grund der Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände komme eine solche Milderung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Erörterung der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs in erster Linie auf das Gewicht der versuchsbezogenen Umstände abzustellen. Schon aus diesem Grunde erfordert die Gesamtbetrachtung eine Darlegung und Abwägung der einzelnen Wertungselemente (BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 1 bis 4).
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Theune Theune Niemöller
Gollwitzer Detter