Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 16.03.1989 – 2 StR 348/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 348/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Volker DEEP aus IB, geboren am B 19:3

in OWEEEEEB , zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIII

Peray N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 29. sen: I. II. III.

September 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1989

1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf

zwischen Verwandten schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge hinsichtlich der Tat zum Nachteil seiner Tochter Simone zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. Im übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafverfolgung wegen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Simone Sp ist verjährt. Insoweit beträgt die Verjährungsfrist nach S§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie begann mit Beendigung des letzten Teilakts der fortgesetzten Handlung spätestens am 30. Juli 1983 und endete demnach spätestens mit Ablauf des 29. Juli 1988. Zu diesem Zeitpunkt trat wegen dieses Delikts auch Verfolgungsverjährung ein, da Unterbrechungshandlungen nicht vor Bekanntwerden der Taten im Oktober 1988 erfolgen

konnten.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nachteil der Simone su verhängten Einzelstrafe. Da die Strafkammer bei der Strafzumessung den

sexuellen Mißbrauch der Tochter Simone auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausdrücklich hervorgehoben hat (UA

S. 16), kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie in diesem Fall auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie sich der Teilverjährung bewußt gewesen wäre. Der Senat kann vor allem auch wegen des Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten nicht ausschließen, daß die Beurteilung des Schuldumfangs der Tat zum Nachteil der Simone SB auch die Einzelstrafe wegen der Tat zum Nachteil von Sandra Dr» beeinflußt hat.

In der neuen Hauptverhandlung werden genauere Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat zum Nachteil seiner Tochter Simone geboten sein. Den Urteilsausführungen ist insoweit lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte bis zu seinem Schlaganfall im Sommer 1983 "häufig angetrunken" (UA S. 5) sowie bei den Handlungen zum Nachteil

Fr

von Simone "alkoholbedingt enthemmt" (UA S. 15) war und er sodann seinen "täglichen hohen Alkoholkonsum" völlig aufgab (UA S. 4).

VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet

Maier Maier Gollwitzer Detter Schäfer