Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.03.1989 – 1 StR 18/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 18/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Gurdev , geboren am
s DEREN zus 1952 in EMMEN (1 ,
2. Gurdeep W aus S EEE, geboren am EEE 1555 in sa Gi
3. Shokeen S aus MEER, seboren am 1959 in CC)
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechts-
mittel zu befinden.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
"Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung der ss 250, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. August 1988 die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Bholi Rl@gemäß S§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO angeordnet und den Beschluß ausgeführt. Dieser Gerichtsbeschluß ist wie folgt begründet:
'Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen
Bholi RM, der sich zur Zeit, wie erst heute
in Erfahrung gebracht, in Indien aufhält, durch
das Amtsgericht Mannheim vom 15. Januar 1988, Band I, Bl. 107-111 ist zu verlesen, da dem Zeugen
das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.’
Diese Begründung hält im vorliegenden Fall rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob einem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei einerseits die Bedeutung der Sache sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage und des persönlichen Eindrucks für die wahrheitsfindung und andererseits die Belange des Zeugen sowie das Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (BGH NStZ 1981, 271 m.w.N.). Eine solche Abwägung, die alleir es dem Revisionsgericht ermöglicht, die Ermessensbetätigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, enthält der Gerichtsbeschluß nicht; vielmehr wird im wesentlichen lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt. Zwar befand sich der Aufenthaltsort des Zeugen Bholi Ri weit entfernt in Indien. Auch wurde dessen Aufenthalt erst am vorletzten von drei Hauptverhandlungstagen bekannt. Demgegenüber mußten auf der anderen Seite die Schwere des Tatvorwurfs des versuchten Mordes und insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, daß der Zeuge Bholi Reiner von lediglich zwei Tatzeugen war und das
Landgericht seine Feststellungen ganz wesentlich auf dessen Bekundungen stützte (vgl. UA S. 37 bis 51, insbesondere S. 44, 47, 51). Eine Abwägung der aufgezeigten maßgeblichen Gesichtspunkte enthält der Beschluß des Landgerichts jedoch nicht. Auch wird nichts darüber mitgeteilt, daß die Strafkammer etwa vergeblich versucht hätte, den Zeugen Bholi Rllzu einem - nicht erzwingbaren - Erscheinen in der Hauptverhandlung zu
bewegen."
Dem schließt sich der Senat an. Angesichts dieses durchgreifenden Verfahrensfehlers kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen, insbesondere auf die von den Angeklagten Shokeen SM und Gurdeep WEM erhobene Aufklärungsrüge, das Haupttatopfer EM sei nicht als Zeuge vernommen worden, nicht an. Gleiches gilt für die
von allen Angeklagten erhobene Sachrüge. Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach