Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.03.1989 – 1 StR 810/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ı StR 810/88 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Konstantin W ER aus EEE, dort geboren am GER 19:°.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom

28. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:

"Die Anordnung gemäß § 63 StGB kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Sie setzt voraus, daß der Beschuldigte eine ‘rechtswidrige Tat’ begangen hat. Zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. BGHSt 3, 287, 288; 10, 355, 357). Deshalb muß regelmäßig auch der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach der gei-Stigen Beschaffenheit des Täters möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein Verbrechen nach S 306 StGB oder als Vergehen nach

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s 309 StGB darstellt (vgl. RG JW 1935, 532 Nr. 37, 2368

Nr. 18; RG HRR 1937 Nr. 603). Zur inneren Tatseite des § 306 Nr. 2 StGB enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Zwar führt das Landgericht zutreffend aus, daß der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung verwirklicht habe (vgl. BGHSt 20, 246, 247; BGH NStZ 1981, 220). Seine weitere Annahme, der Beschuldigte habe - bezogen auf den Tatbestand des s 306 Nr. 2 StGB - vorsätzlich gehandelt (UA Seite 6), findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Aus ihm ergibt sich lediglich, daß der Beschuldigte die ihm gehörende Bettdecke absichtlich angezündet hat (UA Seite 3, 5). Dagegen ist nicht festgestellt, daß es dem Beschuldigten darum ging, durch das Anzünden der Bettdecke einen Gebäudebrand herbeizuführen, oder er sich im Zeitpunkt seiner Tathandlung jedenfalls vorstellte, das Feuer könne von der angezündeten Bettdecke auf sonstige Einrichtungsgegenstände und von dort auf Bestandteile des Gebäudes übergreifen, und dies billigend in Kauf nahm. Ein ’natürlicher Vorsatz’ der schweren Brandstiftung nach $S 306 Nr. 2 StGB versteht sich nach dem äußeren Tathergang und angesichts des geistigen Zustandes des Beschuldigten auch nicht von

selbst".

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-810-88#rd_3

Dem schließt sich der Senat an. Sollte sich in der neuen Verhandlung eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Gebäudes nicht feststellen lassen, wird die Kammer prüfen müssen, ob die Unterbringung des Beschuldigten aus Anlaß einer fahrlässigen Inbrandsetzung nach S 309 StGB in Betracht kommt.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach