Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.03.1989 – 1 StR 72/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 72/89 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
Uwe Manfred WEB aus KÜE, dort geboren ge er
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg - Jugendkammer - zurück-
verwiesen. Gründe:
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528). Eine Prüfung der Voraussetzungen des $S 213 1. Alt. StGB war hier geboten, weil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren
Gründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen
Racheakt heraufbeschworen hatte. Hierbei hatte sich der Angeklagte in affektivem Erregungszustand befunden, den
er nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte. Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (BGH, StV 1983, 364, 365).
Die Verneinung eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB kann sich auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei richtiger Rechtsanwendung den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals gemildert hätte (vgl. BGH NStZ 1986, 115). Zwar hat die Jugendkammer die Auffassung vertreten, eine weitere Strafmilderung scheide hier auch deshalb aus, weil 'dem Angeklagten ... aus der Vergangenheit bekannt' gewesen sei, 'daß er unter Alkoholeinfluß zu Straftaten und Aggressionshandlungen neigt' (UA S. 18). Gegen diese Erwägung bestehen aber ebenfalls Bedenken. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, daß der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit rechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die im Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGHSt 35, 143, 145/146). Aus den Darlegungen der Jugendkammer zu den früheren Straftaten des Angeklagten ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzung bei ihm gegeben war."
Dem tritt der Senat bei.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Pflicht zu vollständiger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten es nahelegen kann, sich mit der von der Entscheidung abweichenden Stellungnahme der Jugendgerichts-
hilfe auseinanderzusetzen. Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning