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BGH Urteil vom 07.03.1989 – 1 StR 6/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 6/89 in der Strafsache gegen

Klaus F EEE aus VE, Seboren am EEE 1955 ir - EEE,

wegen gefährlicher Körperverletzung

6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,

Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt MM pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EN aus EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. August 1988

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen an seinem Hausgenossen Uwe S EEE , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer Rücktritt von einem beendeten Versuch des Totschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er das Messer quer über den Hals des Tatopfers zog und ihm durch diesen Schnitt eine lebensbedrohliche Verletzung beibrachte. Zutreffend ist auch ihre Annahme, daß dieser Tötungsversuch beendet war. Denn der Angeklagte glaubte, "er brauche nichts weiter zu tun, um den Tod des Zeugen SEE herbeizuführen" (UA S. 24). Mithin hat er nach Abschluß seiner Handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich gehalten (zur Abgrenzung von einem unbeendeten Versuch vgl. BGHSt 35, 90 m. w. Nachw.).

2. Der Einwand der Revision, zu Unrecht sehe das Landgericht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB als gegeben an, greift nicht durch.

Sie meint, für die Anwendung dieser Vorschrift sei erforderlich, daß der Täter bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird. Das trifft nicht zu. Die von der Revision zitierte Fundstelle (BGHSt 33, 295, 301) bezieht sich auf die zweite Alternative des S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Im vorliegenden Fall, in dem bereits, ohne daß der Angeklagte dies wußte, ein anderer Hausbewohner den Notarzt verständigt hatte, geht es allein darum, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemühte, die Vollendung seiner Tat zu verhindern. Diese Frage hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht.

Fehl geht das Vorbringen der Revision, wonach der Angeklagtt seine Freundin, Gabi 6 EEE ‚ hur gebeten haben soll, dem Verletzten zu helfen. Vielmehr hat er sie um Hilfe gebeten: Da er annahm, daß sie als Heilerziehungspflegerin "vom Fach" sei, bat er sie, "nach dem Zeugen SEM zu sehen und ihm zu helfen. Außerdem bat er sie, den Notarzt zu verständigen" (VA S. 17). Dieser Bitte ist die Zeugin CM nachgekommen. Ihr sofortiges Bemühen um Verständigung des Notarztes erwies sich indessen als unnötig, weil ihn ein Hausmitbewohner von sich aus bereits angerufen hatte. In unmittelbarem Anschluß daran leistete sie dem Tatopfer erste Hilfe, wobei ihr der

Angeklagte nach Kräften zur Hand ging, "weil er nicht wollte,

ve

daß SEE sterne" (UA S. 17). Der Verletzte wurde schließlich mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht und dort chirurgisch versorgt.

Damit hat der Angeklagte eine auf Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die auch unter Beachtung der bei Rettung eines Menschenlebens zu stellenden hohen Anforderungen ausreichend war (vgl. dazu BGHSt 31, 46, 49/50; 33, 295, 302; je m. w. Nachw.).

Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte selbst die aus seiner Sicht notwendigen Hilfsmaßnahmen ergriff. Er konnte sich durchaus der Hilfe Dritter bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Hierzu ist den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte seine Freundin beauftragt hatte, den Notarzt herbei-

zurufen und dem Tatopfer Hilfe zu leisten, daß er sie bei diesen Hilfsmaßnahmen bereitwillig unterstützte und daß er sicher sein konnte, damit werde alles unternommen, was in der konkreten Situation zur Rettung des Verletzten notwendig

und geeignet war.

Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, waren diese Bemühungen des Angeklagten um Erfolgsabwendung freiwillig und ernsthaft. Sie rechtfertigen, nachdem das Leben des Opfers gerettet worden ist, die ihm zuerkannte Vergünstigung des § 24 StGB.

3. Das angefochtene Urteil weist, wie die nach § 301 Stpo gebotene Prüfung ergeben hat, auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning