Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.03.1989 – 3 StR 26/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_ Str _26/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Friedhelm T GEEEEEEEEB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am MB. NEED 1957 in GEM,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eindeutig als Überzeugung des Tatrichters, daß die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist entgegen seinem Wortlaut als Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu werten.

Der Beschwerdeführer .hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms