Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.02.1989 – 4 StR 54/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 54/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd Roland L gun aus repgp-M", geboren am HREEB 1953 in oe,
wegen Vergewaltigung
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
l. Die große Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. September 1988 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 11. November 1988 zugestellt worden. Der Angeklagte hat das Urteil durch seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revision angefochten, das Rechtsmittel aber verspätet, nämlich mit dem am 6. Januar 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 1989 begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Revision durch Beschluß vom 19. Dezember 1988 als unzulässig verworfen hat. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist somit unbegründet.
2. Der Angeklagte ist aber auf seinen Antrag in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, und zwar sowohl gegen
die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages als auch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß der vorbezeichneten Strafkammer vom 19. Dezember 1988 ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als
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unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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