Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.02.1989 – 1 StR 58/89

1. Strafsenat

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Abschrift u 37

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 58/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Historikerin Susanne P

[Wen |) GEM, geboren arı EEE 1551 ir PETE.

wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 23. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils (§ 464 Abs. 3 StPO) wird als unbegründet verworfen, da S 465 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits zutreffend angewendet worden ist und im übrigen die angefochtene Entscheidung der Vorschrift des S 465 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning