Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.02.1989 – 1 StR 58/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift u 37
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 58/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Historikerin Susanne P
[Wen |) GEM, geboren arı EEE 1551 ir PETE.
wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 23. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils (§ 464 Abs. 3 StPO) wird als unbegründet verworfen, da S 465 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits zutreffend angewendet worden ist und im übrigen die angefochtene Entscheidung der Vorschrift des S 465 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning