Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 21.02.1989 – 5 StR 489/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim LEE aus zB, dort geboren am EB 1962,
- Sachbezeichnung: LM, Anni Elfriede Hedwig u. a.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt N
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EM zus SEE und Rechtsanwalt EEE aus Berlin
als Verteidiger, Justizangestellte Klebba
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim Linke gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1988
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat die Verteidigung nicht dadurch beschränkt, daß sie die Niederschrift über die von einem Richter der Niederlande durchgeführte Vernehmung des dort wohnhaften Fuhrunternehmers Kalscheuer verlesen hat. Hieran war sie entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb gehindert, weil dieser Zeuge die Beantwortung solcher Fragen der anwesenden Verteidiger ablehnte, die nach seiner Ansicht "keinen Bezug zur Sache" hatten. Der Verteidigung blieb es unbenommen, diese Fragen in der Hauptverhandlung zum Inhalt eines Beweisamtrags zu machen. Das hat sie
dann auch getan.
2. Der Revision kann weiter nicht darin beigepflichtet werden, daß die Kammer die Verlesungsvoraussetzung des
§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtsfehlerhaft angenommen habe. Der Zeuge war zu der erstmals auf den 9. Februar 1988
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anberaumten Hauptverhandlung geladen worden, unter Bekanntgabe von Art. 12 Absätze l und 3 EuRHÜbk und Hinweis darauf, daß er die Kosten seiner Reise, auch die einer Flugreise, erstattet erhielte und wegen eines nachgewiesenen Verdienstausfalls entschädigt würde. Er teilte der Strafkammer
mit, daß er nicht bereit sei, an Gerichtsstelle zu erscheinen. Gründe dafür gab er nicht an. Bei seiner darauf veranlaßten kommissarischen Vernehmung am 24, März 1988 erklärte er, eine Reise nach Berlin sei ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich. Daß sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könne, brachte er auch nicht nur andeutungsweise zum Ausdruck. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
daß sich der Zeuge bis zur Hauptverhandlung am 16. Juni 1988 umentschlossen haben könnte, hatte die Kammer nicht. Der vom Tatrichter gezogene Schluß, der Zeuge sei zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit, ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
3. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde
sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel
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