Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.02.1989 – 4 StR 643/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Kreditbetrug tritt hinter Betrug und Betrugsversuch zurück.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 265 b
Kreditbetrug tritt hinter Betrug und Betrugsversuch
zurück.
BGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 4 StR 643/88 - - - LG Kaiserslautern -
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 643/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Ludwig Heinz B EEE aus Bad DEE , geboren am EEE in : gb
wegen Betruges u.a.’
wıIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
28. September 1987 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch im Falle Alk abgeändert. Statt wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Kreditbetrug wird der
Angeklagte in diesem Falle wegen versuchten
Betruges verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis ohne Erfolg; der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1989
Bezug. Jedoch ist der Schuldspruch im Falle AM zu ändern.
In diesem Falle ließ der Angeklagte dem Kreditinstitut
den inhaltlich unrichtigen vorläufigen Jahresabschluß der
Bauer KG zum 30. April 1979 in der Absicht zugehen, bei der Bank eine Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens hervorzurufen und sie dadurch zur Hergabe eines Betriebsmittelkredits zu veranlassen. Den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Bank nahm er in Kauf (UA 175). Der Kredit wurde ohne Rücksicht auf die vorgelegten Unterlagen gewährt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des versuchten Betruges (SS 263, 23 StGB) als auch den des Kreditbetruges ($S 265 b StGB) verwirklicht hat. Es ist weiter der Ansicht, daß die beiden Tatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Zwar zehre eine vollendete Betrugstat das Gefährdungsdelikt des Kreditbetruges auf, bei einem nur versuchten Betrug sei jedoch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß es auch zur Vollendung des Gefährdungsdelikts gekommen ist (UA 319).
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß S$S 265 b StGB hinter S§ 263 StGB
zurücktritt.
| Ob Tateinheit vorliegt oder Gesetzeseinheit, welche zum Zurücktreten eines an sich verwirklichten Tatbestandes führt, bestimmt sich zunächst nach den Rechtsgütern, gegen die sich der Angriff richtet, den Tatbeständen, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt, und deren Unrechtsgehalt
Der Gesetzgeber war bei der Schaffung des S 265 b StGB der Meinung, daß die Vorschrift ein anderes Rechtsgut als § 263 StGB schütze. Während der Tatbestand des Betruges den
Schutz des Individualvermögens bezweckt, sei Schutzgut des $S 265 b StGB vorrangig das überindividuelle Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform zum 1. WiKG, BTDrucks. 7/5291 S. 14, 16). Ein Teil der Literatur folgt dieser Auffassung und hält daher Tateinheit zwischen den beiden Tatbeständen für möglich (Arzt/Weber Strafrecht Besonderer Teil LH 4 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 265 b StGB Rdn. 51; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 265 b Rdn. 89). Hiergegen wurde aber bereits bei den Gesetzesberatungen eingewandt, daß es für die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft weniger auf die in $S 265 b StGB umschriebenen Tathandlungen als vielmehr auf die wirtschaftlich vernünftige Entscheidung über die Kreditgewährung ankomme (Protokolle des Sonderausschusses 7. Wahlperiode S. 2754). Auch in der Literatur wird zutreffend geltend gemacht, daß die einseitige Strafbarkeit des Kreditnehmers dafür spreche, daß Schutzgut das Vermögen des Kreditgebers sei; anderenfalls hätte der Kreditgeber in die Strafdrohung einbezogen werden müssen (Maurach/Schroeder/ Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Bd. 1 7. Aufl. S 41
Rdn. 21, 166). Der Senat neigt dieser Meinung zu (vgl. dazu auch Dreher/Tröndle 44. Aufl. $S 265 b StGB Rdn. 6; Krey Strafrecht Besonderer Teil Bd. 2 7. Aufl. Rdn. 534; Samson in SK S 265 b StGB Rdn. 2), braucht darüber indessen nicht abschließend zu entscheiden. Denn auch bei einer Verschiedenheit der in den SS 263, 265 b StGB geschützten Rechtsgüter ergibt der Zusammenhang der Vorschriften, daß S 263 StGB Vorrang hat.
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über den Kreditbe-
trug in erster Linie in das Strafgesetzbuch eingefügt, weil
Beweisschwierigkeiten bei den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Betruges häufig die sachgerechte Erfassung strafwürdiger Krediterschleichungen vereitelten (Regierungsentwurf des
1. WiKG, BTDrucks. 7/3441 S. 18). Die Strafbarkeit wurde daher in den Gefährdungsbereich vorverlegt. Eine Gefährdung der Kreditwirtschaft setzt bei betrügerischem Vorgehen des Täters zu demselben Zeitpunkt ein, in dem das Vermögen der Bank geschädigt wird. Die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Betruges schließt in diesen Fällen denknotwendig eine Gefährdung der Kreditwirtschaft ein. Spätestens mit der Beendigung des Betrugs ist auch der Kreditbetrug vollendet und beendet. Der betrügerisch vorgehende Kreditsuchende schafft dadurch, daß er auch S$S 265 b StGB verwirklicht, mithin kein weiteres Unrecht (Lackner in LK § 263 Rdn. 331). Andererseits richtet sich der Angriff des Täters nach seinen wirtschaftlichen Zielen ausschließlich gegen das individuelle Vermögen des Kreditgebers. Nach dem Tatplan und nach dem in einer bloßen Gefährdung gemäß $S 265 b StGB liegenden geringeren Unwert stellt sich der Betrug damit als diejenige Form des Rechtsbruchs dar, die die Qualifikation der Tat bestimmt, so daß S 265 b StGB als subsidiär zurücktritt.
Dieses Verhältnis der Tatbestände zueinander gilt auch, wenn es beim Betrugsversuch geblieben ist. Einer zusätzlichen Klarstellung, daß es zur Vollendung des Gefährdungsdelikts des § 265 b StGB gekommen ist (so Lackner in LK S 263 Rdn. 331), bedarf es nicht. Der Betrugsversuch ist strafbar, weil er eine strafwürdige Rechtsgutgefährdung enthält. Das Ausmaß der Gefährdung bleibt nicht hinter der Gefährdung zurück, welche eine Tat nach S 265 b StGB in sich
birgt. Das Unrecht der Tat des Angeklagten ist daher durch einen Schuldspruch wegen versuchten Betruges zutreffend und
umfassend gekennzeichnet.
Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf