Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.02.1989 – 1 StR 786/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 786/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alessandro G EEE , zur Zeit unbekannten

Aufenthalts, geboren am GE 1959 in Modena E

wegen sexueller Nötigung

- Nebenklägerin: Sigrun Bischoff-

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1988

wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung und damit wegen eines die Nebenklägerin zum Anschluß berechtigenden Delikts verurteilt worden. Die von ihr "ganz allgemein" erhobene Sachbeschwerde läßt nicht ohne weiteres erkennen, ob die Nebenklägerin - was unzulässig wäre ($S 400 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH JZ 1988, 367 £. = BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2) - lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel ihrer Revision eine Abänderung des Schuldspruchs ist. Hierauf könnte allerdings ihr Antrag hindeuten, "das angefochtene Urteil aufzuheben". Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsäntrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht jedoch entscheidend, daß die Nebenklägerin in der

Hauptverhandlung beantragte, den Angeklagten wegen sexueller

Nötigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (Bd. I Bl. 164 d. A.). Das gestattet den Schluß, daß die Nebenklägerin den Schuldspruch - da der Angeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt wurde - nicht

angreifen will. Schauenburg Kuhn Maul

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