Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.02.1989 – 3 StR 3/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 3/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. den Bergmann Hasan E EB au sp. geboren am MR. EEE 1963 in To (TEE),

2. den Schlosser Necati A EEE aus DEE, geboren am WB. ED 1967 in Taren (TEE),

3. den Schlosser Abdullah A y EEEB aus Dip seboren

am WB. EB 1962 in HEMB-AnaiD (TORE) ,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

BZ,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am

17. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 13. September 1988 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten AB und A@BER werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hatdie Angeklagten EM und Ayiib wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten, den Angeklagten AGB wegen derselben Tat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, das Rechtsmittel des Angeklagten EEE ist auf den Strafausspruch beschränkt. Soweit sich die Revisionen der Angeklagten Ay und AWEEB gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen sind die Strafaussprüche auf die Revisionen aller Angeklagten aufzuheben.

Bei der Strafzumessung für die erwachsenen Angeklagten EEE und Ay@li hat das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint. ES hat im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung u.a. berücksichtigt, daß die Angeklagten nur einen nicht geladenen Gasrevolver bei sich hatten, "der objektiv nicht erheblich gefährlich war" und ferner zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, daß das Tatopfer VER auch erkannt hatte, "daß es sichbei der ihm vorgehaltenen Waffe nur um einen Gasrevolver handelte" (UA Ss. 14). Nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen hat die Jugendkammer jedoch den erst bei der jeweiligen Einzelstrafzumessung als strafmildernd mitgeteilten Umstand, daß der Zeuge VB des weiteren auch erkannt hatte, daß die beim Überfall benutzte Waffe "nicht geladen war" (UA S. 15, 17 und 18). Wenngleich es nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wie eine derartige Erkenntnis möglich sein soll und das Urteil sich nicht darüber verhält, worauf sich die Annahme

des Tatgerichts gründet, muß dieser sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkende Umstand bei der Bewertung des gesamten Tatgeschehens zu Grunde gelegt werden. Dies bedeutet, daß er auch bei der Strafrahmenwahl in die Abwägung gemäß

§ 250 Abs. 2 StGB einzubeziehen war. Die Tatsache, daß das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, daß der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408). Entfällt aber die vom Täter beabsichtigte und in seiner Vorstellung vorhandene Drohwirkung, weil das Opfer den nicht gebrauchsbereiten Zustand der Waffe erkennt, so verändert sich das gesamte. Erscheinungsbild der Tat in einem solchen Ausmaß, daß dies der Erörterung bereits bei der Strafrahmenwahl bedarf.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen von § 250 Abs. 2 StGB neben den von ihr selbst herangezogenen mildernden Gründen zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.

Der aufgezeigte Fehler wirkt sich auch auf die gegen den Angeklagten Atici verhängte Jugendstrafe aus. Denn die Kammer hat sich bei der Bewertung der Tat von der Erwägung leiten lassen, daß das Tatunrecht schwerer wiege, weil bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts aus denselben Gründen wie bei den Mitangeklagten Ei und AyaB kein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen würde (VA S. 17).

Die gegen die Angeklagten verhängten Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Die Anordnungen, die den Fahrerlaubnisentzug und die Einziehung der zur Tat benutzten Waffe betreffen, werden von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt; sie bleiben bestehen.

Ruß Gribbohm zschockelt Detter Harms