Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.02.1989 – 4 StR 22/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 22/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Günther SIEB in VB,
2. Friedel vn aus IP, geboren am EEE 193% in oiB:
aus DB, geboren am HB 1946
wegen Betruges u.a.
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_ - 7) 2 %
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. September 1988 in den Strafaussprüchen wegen Meineids und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten JE sowie die Revision des Angeklag-
ten WED werden verworten.
Der Angeklagte W hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten W® ist insgesamt, die des Angeklagten J@@® hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 1989 Bezug.
Keinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten NEED verhängten Einzelstrafen wegen Meineids und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (richtig: versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung).
Die wegen Meineids ausgeworfene Einzelstrafe unterliegt auf die Sachrüge der Aufhebung, weil sich das Landgericht nicht mit der Vorschrift des § 157 StGB auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand Anlaß. Hätte der Angeklagte am 4. Februar 1986 vor dem Amtsgericht Lemgo eine richtige Zeugenaussage gemacht und beschworen, dann hätte er sich dabei des Diebstahls oder der Unterschlagung, also einer Straftat, bezichtigen müssen. Es ist daher möglich, daß er bei seiner Aussage auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Für einen solchen Fall gibt das Gesetz in § 157 StGB dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern (s 49 Abs. 2 StGB). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht sich dieser Möglichkeit bewußt war (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 1, 4). Die unterlassene Erörterung ist ein Rechtsmangel.
Hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur schweren Brandstiftung lassen die Urteilsgründe eine Darlegung der
für die Höhe der verhängten Strafe bestimmenden Einzel-
erwägungen vermissen. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren rechtsfehlerfrei bemessen hat. Auch diesen Strafausspruch muß der
Senat daher aufheben.
Die für den verübten Betrug verhängte Einzelstrafe ist rechtsfehlerfrei; sie bleibt daher bestehen. Jedoch zieht die Aufhebung der bezeichneten anderen Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Meineids ist der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu der Frage zu treffen, welches Motiv der Falschaussage des Angeklagten zugrundelag (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 157 Rdn. 10}.
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