Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.02.1989 – 4 StR 6/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 6/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Osman er aus BED. geboren am ii 1963 in KB (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. Ercan_ Y aus BB, geboren am a. 1958

in N (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

18. August 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch bezüglich der Angeklagten

und CD dahin berichtigt, daß sie jeweils des schweren Raubes und des Diebstahls schuldig sind (vgl. UA 26; BCHSt 27, 287, 289; BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 3).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Y> vom 8. Februar 1989 hat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Q Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf