Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.02.1989 – 3 StR 384/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 384/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Wolf-Rüdiger R c EEE aus Nürnberg, geboren am @. EEE 1943 in zuge,

wegen Untreue u.a.

wIII

+

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1988 werden

a)

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II 2 der Gründe des vorbezeichneten Urteils (Rechnungen N@®- EB in Höhe von 71.860 DM) verurteilt worden ist, auf einen Nachteil in Höhe von 32.337 DM (i.W. zweiunddreißigtausenddreihundertsiebenunddreißig) beschränkt,

die wegen Untreue im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 1989 hat der Senat gemäß S 154 a Abs. 2 StPO den Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue im Fall II 2 der Urteilsgründe (Fälschung der Rechnungen Neue im Jahre 1982 in Höhe von insgesamt 71.860 DM) auf 45 % des Schadens, also auf 32.337 DM beschränkt, weil die weiteren 55 % der Kommanditanteile der geschädigten KG von der Ehefrau des Angeklagten gehalten wurden (vgl. BGHSt 34, 222, 223; BGH wistra 1984, 71) und diese - im Zweifel für den Angeklagten - möglicherweise eingewilligt, ersichtlich jedenfalls keinen Strafantrag gemäß § 266 Abs. 3, § 247 StGB gestellt hat. Das führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe für diese Tat und damit zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen wegen der gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) und wegen Steuerhinterziehung (Fall II 3 der

-4-

Urteilsgründe) werden hiervon nicht berührt; die insoweit verhängten Freiheitsstrafen bleiben bestehen. Hinsichtlich dieser Taten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

Ruß Krauth Gribbohm

zschockelt Harms