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BGH Beschluss vom 01.02.1989 – 3 StR 235/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 235/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Johann Sch EEE aus KEEEEEEB, geboren am W. WED 1927 in BEEEEED-CH GE ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wıll

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am

6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom

15. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 4 StPO durch.

Die Strafkammer hatte für die Dauer der Vernehmung (u.a.) der kindlichen Zeugen Simone Bu@, Anna Katharina Bu@iB und Tanja DEEEEEE neben dem Ausschluß der Öffentlichkeit die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 2 1. Alternative StPO angeordnet. Nach der Vernehmung der bezeichneten Zeuginnen in der Sitzung vom 1. Februar 1989, dem

ersten Verhandlungstag, vernahm sie in derselben Sitzung in Anwesenheit des Angeklagten die erwachsenen Zeuginnen Gisela DEEEEEB und Renate de MER. Erst danach wurde der Angeklagte vom wesentlichen Inhalt der Bekundung der Zeugin Simone Bu in Kenntnis gesetzt. In der Sitzung vom 13. Februar 1989, dem zweiten Verhandlungstag, wurden in vorher beschlossener Abwesenheit des Angeklagten die Zeuginnen Tanja DER und Anna Katharina Buß erneut vernommen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen wurde dem Angeklagten jeweils der wesentliche Inhalt der von diesen gemachten Bekundungen mitgeteilt.

Das Unterlassen einer Unterrichtung des Angeklagten von dem Inhalt der Bekundungen der bezeichneten kindlichen Zeuginnen vor Vernehmung der Zeuginnen Gisela DER und Renate de M@B verstößt gegen S 247 Satz 4 StPO. Der Angeklagte hatte nach der Vernehmung dieser erwachsenen Zeuginnen keine Möglichkeit, bei der Ausübung seines Fragerechts gegenüber diesen Zeuginnen den Inhalt der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen zu verwerten, konnte dieses Fragerecht also nicht sachgemäß ausüben. Auch soweit es um die Bekundungen der Zeuginnen Anna Katharina Buß und Tanja DEE geht, ist dieser Verfahrensverstoß durch die erneute Vernehmung dieser Zeuginnen am 13. Februar 1989 und die anschließende Unterrichtung des Angeklagten vom Inhalt ihrer Bekundungen nicht geheilt. Denn der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des Fragerechts des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Gisela DER und Renate de MED wurde durch die nachträgliche Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Bekundungen auch dieser kindlichen Zeuginnen nicht behoben. Dies gilt umso

mehr, als die bezeichneten erwachsenen Zeuginnen nach ihrer Vernehmung am ersten Verhandlungstag entlassen worden waren und bei der erneuten Vernehmung der Zeuginnen Anna Katharina Bu@iB und Tanja DER am zweiten Verhandlungstag nicht anwesend waren und daher nicht für eine ergänzende Befragung zur Verfügung standen.

Der Senat kann auch nicht feststellen, daß der Verfahrensfehler sich allein auf die Verurteilung im Falle der Verletzung der Claudia de MB ausgewirkt haben könne. Die bezeichneten kindlichen Zeuginnen haben sich zu den gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfen in verschiedener Weise geäußert. Simone Bu@B hat in der Hauptverhandlung eine Belastung des Angeklagten vermieden und nach Auffassung der Strafkammer dabei bewußt unwahr ausgesagt (UA S. 22/23). zwischen ihr und der Zeugin Tanja DEE bestand ein Rivalitätsverhältnis um die Gunst des Angeklagten (UA S. 27). Der Bekundung der Zeugin Anna Katharina Bu@® hat die Strafkammer entnommen, daß der Angeklagte diese Zeugin sowie deren Schwester Simone Bu@® als seine zukünftigen Erben bezeichnet hat (UA S. 26/27). Daß die Bekundungen der Zeugin Gisela DEE, der Mutter der Tanja DIEB, sowie der Zeugin Renate de WPallein für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat gegenüber der ihn als Zeugin belastenden (UA s. 33) Claudia de M@P von Bedeutung gewesen sei, kann der Senat, dem die Bekundungen namentlich dieser erwachsenen Zeuginnen im einzelnen nicht bekannt sind, nicht feststellen. Letztlich ging es bei der Bewertung der ersichtlich widersprüchlichen Bekundungen der kindlichen Zeuginnen insgesamt darum, welchen ihrer Bekundungen das Gericht Glauben schenken könne. Das konnte sich auf die Beurteilung beider dem Angeklagten vor-

geworfenen Straftaten auswirken. Für die Bewertung der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen wiederum konnten - nicht ausschließbar - die Bekundungen der bezeichneten erwachsenen

Zeuginnen Bedeutung haben.

Danach muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben

werden.

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