Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 1 StR 792/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 792/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Max D (En zu: "EEE, geboren am EEE >60 ir CE,
wegen schweren Raubes u.a.
AG
BAG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ver-
urteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch wegen schweren
Raubes gilt. Im übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung dargelegt:
"Die Revision beanstandet insoweit mit Recht, daß die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt mit unzu-
reichender Begründung abgelehnt hat.
Die Strafkammer hat angenommen (UA S. 12), der Angeklagte habe den Versuch der Erpressung der Zeugin CE nicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuch sei fehlgeschlagen; denn der Angeklagte habe ihn infolge der Flucht der Zeugin CB nicht mehr so durchführen können, wie er ihn geplant gehabt habe. Das ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Danach sind jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen, bei den der Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie aber, wie er weiß, sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln vollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94). Die Strafkammer hätte deshalb Prüfen müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Möglichkeiten gemacht hat,
Sich unbeschadet der Flucht der Zeugin CE das in dem Juweliergeschäft vermutete Geld doch noch anzueignen. Dazu hätte die Strafkammer prüfen müssen, was sich der Angeklagte über den Aufbewahrungsort des Geldes vorgestellt hat, und
ob ihm bewußt war, was allerdings nahe lag, daß "die Theken abgeschlossen" waren (UA S. 9). Daß der Angeklagte sich das Geld nicht mehr von der Zeugin CM hätte aushändigen lasser können, sondern es selbst hätte wegnehmen müssen, ist für sich gesehen unerheblich (vgl. BGHSt 14, 387, 390).
Die Revision rügt auch mit Recht, daß es die Strafkammer mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, die zweite Tat des Angeklagten als minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB zu werten. Die Strafkammer hat bei der Prüfung dieser Frage nicht die erforderliche Gesamtbewertung aller
wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, sondern nur auf die Art der Ausführung der Tat verwiesen (UA S. 15). Wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände hat sie erst anschließend bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Deshalb muß der
Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden." Dem tritt der Senat bei. Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning