Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.01.1989 – 1 StR 708/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 708/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Friedrich Johann O EEE aus CMS - PETE, geboren am MEINE 1952 in Gramm.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom l. August 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung, der Körperverletzung und des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Raub, versuchtem Diebstahl und Hausfriedensbruch schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
AZ
Gründe§
Die Revision führt aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall B II 2 der Urteilsgründe, weil die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat - insoweit rechtsfehlerfrei - angenommen, daß die zum Nachteil der Zeugin SB verwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes in natürlicher Handlungseinheit und damit in Tateinheit zueinander stehen. Mit gleicher Begründung hat sie auch Tateinheit zwischen dem versuchten Totschlag und dem versuchten Diebstahl zum Nachteil des Zeuges CE bejaht. Sie ist jedoch - ohne Erörterung - davon ausgegangen, daß die zum Nachteil der Zeugin Simon und zum Nachteil des Zeugen CHE jeweils erfüllten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte - der zuvor schon mit den beschuhten Füssen abwechselnd die Zeugen sa und Grosse getreten hatte - mit dem Billardstock auf den am Boden liegenden Zeugen CHAR mit Tötungsvorsatz und auf die Zeugin Simon, die sich über GB geworfen hatte, mit Körperverletzungsvorsatz ein. Die hierdurch bewirkte natürliche Handlungseinheit zwischen versuchtem Totschlag und Körperverletzung verknüpft die beiden Handlungsreihen zum Nachteil der Zeugen SER und CHE una führt insgesamt zur Tateinheit hinsichtlich aller verwirklichten Straftatbestände. Der hiernach gebotenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs waren die in Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und
deshalb auch die Gesamtstrafe aufzuheben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die für die Tat B II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind durch den Rechtsfehler nicht beeinflußt.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath v. Gerlach