Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.01.1989 – 4 StR 1/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 1/89
in der Strafsache
gegen
Thomas Arthur W am aus 7 7 dort geboren am
1953,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wıIl
Rn
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht bedarf.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß seine als Zeugin vernommene sechsjährige Stieftochter vor ihrer Vernehmung nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Zeugin ist das leibliche Kind der Ehefrau des Angeklagten
und daher mit diesem in gerader Linie verschwägert. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO war sie deshalb zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, worüber sie nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO vor ihrer Vernehmung hätte belehrt werden müssen; inwieweit darüber hinaus nach dieser Vorschrift auch eine Belehrung des gesetzlichen Vertreters erforderlich gewesen wäre (vgl.
BGHSt 14, 159), kann dahinstehen.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptververhandlung vom 18. Oktober 1988 ergibt, hat die Strafkammer verkannt, daß dem Kind ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Bei der Feststellung der Personalien der Zeugin wird sie als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet; dementsprechend ist sie auch nur "über ihre Wahrheitspflicht" belehrt worden (Bl. 85 d.A.), nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern.
Rdn. 32). Dessen ungeachtet hat die Strafkammer im wesentlichen auf diese Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt (UA 9); sie kann daher keinen Bestand haben.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf