Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 5 StR 624/88

5. Strafsenat

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5 StR _624/88

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Stukkateur und Bauführer

Rainer K u zus SEE, geboren am EEE 1942 ir 1m.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die von der Revision geltend gemachte Besorgnis,

das Landgericht habe unzulässigerweise daraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, daß er

von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, ist gerechtfertigt und nötigt zur Aufhebung der Entscheidung.

Das Landgericht hebt hervor, daß der Beschwerdeführer, der nach seiner Festnahme am 1. September 1987 'mehrfach Gelegenheit hatte, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern, ... die Einlassung stets verweigert' und

erst nach Akteneinsicht seines Verteidigers durch diesen 'ein Alibi zur Tatzeit behauptet' hat (UA

Ss. 58). Zwar verkennt die Strafkammer nicht, daß

jeder 'Beschuldigte das Recht hat, sich nicht einzulassen, ohne daß ihm daraus ein Nachteil erwachsen dürfte. Andererseits verdient es jedoch auch Beachtung,

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wenn ein Täter länger als drei Monate in Untersuchungshaft bleibt, in dem Bewußtsein, wegen eines ganz sicheren Alibis ... als Täter auszuscheiden'! (UA

S. 59). Daß es sich bei diesen rechtsfehlerhaften Überlegungen (vgl. Senat in NStZ 1986, 325; BGHSt 34, 324, 325/326; BGHR § 261 StPO Aussageverhalten 7 jeweils m.weit.Nachw.) nur um überflüssige Hilfserwägungen handelt, die den Schuldspruch unberührt ließen, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden. Hiergegen sprechen die sie einleitende Bemerkung

(UA S. 58, 2. Abs.) und die folgenden Ausführungen ('... weiteres Indiz für die Schuld des Angeklagten', UA S. 59)".

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel