Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 4 StR 592/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 592/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stefan Josef FD zus H@lB. geboren am EB :::2 ir (u.

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 20. September 1988 wird verworfen; jedoch fällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen tateinheitlich dazu begangener Entführung gegen den Willen der Entführten fehlt es jedoch an einem wirksamen Strafantrag. In der Anschlußerklärung der minderjährigen Nebenklägerin kann ein solcher nicht erblickt werden. Die geschiedenen Eltern der Nebenklägerin üben das Sorgerecht auch nur gemeinsam aus, schon deshalb entfällt hier die Annahme einer Bevollmächtigung der Anzeigeerstatterin durch die Sorgeberechtigten. Deren Erklärun-

gen vom 24. Dezember 1988 vermögen den Mangel auch nicht nachträglich zu heilen. Der Schuldspruch ist daher zu öndern. Auf den Strafausspruch hat die Änderung keinen Einfluß.

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