Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 11.01.1989 – 3 StR 180/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 180/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbauingenieur Michael P mim aus Fe / VER, geboren am MM. EEE 1950 in ram,
wegen Betruges u.a.
WIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1989 in der Sitzung am 1. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ww» in der Verhandlung und bei der Verkündung am 1. Februar 1989, Staatsanwalt END En bei der Verkündung am 11. Januar 1989 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. m» au: in der Verhandlung als Verteidiger
Justizangestellte WW in der Verhandlung Justizangestellte WW bei der Verkündung am 11. Januar 1989 und 1. Februar 1989 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1987
a) werden folgende Teilakte von der Verfolgung ausgenommen:
aa) Fall I 2 b der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma EM),
bb) Fall I 2 d der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma Kogiikmu - Mb zum Zwecke der Stundung von Schulden in Höhe von 37.653,29 DM),
cc) Fall I 4 a der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma Dem);
das Verfahren wird auf die verbleibenden Teilakte beschränkt (S 154a Abs. 2 StPO,
b) wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit dem Angeklagten in den Fällen I 2 b und d sowie 4 a der Urteilsgründe (fortgesetzte) Vergehen des Betruges zur Last gelegt werden. Dies führt wegen des verringerten Schuldumfanges zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Insbesondere ist die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung nicht zu beanstanden. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen
Tage in der Sache 3 StR 179/88, auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO, nicht Betrug nach § 263 StGB anzunehmen, wenn ein (tatsächlich existierendes) Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, die zu einer Vorsteuererstattung führen sollen, auch wenn der Unternehmer keine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang ins-
gesamt erfunden ist.
Ruß Gribbohm zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer ist infolge Krankheit dienstunfähig und Detter deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß