Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.01.1989 – 4 StR 519/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 519/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Holger N u zus HOB, geboren am GEB 1354 in ne, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Nebenkläger: Khalil G@, Am vn :0. rem -
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sn
Pan -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1989 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.
Gründe§
Nach dem Erlaß des Urteils, welches den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, hat der Nebenkläger einen neuen Bevollmächtigten beauftragt. Dieser hat noch vor Eingang der Revisionsbegründung des Angeklagten um Akteneinsicht gebeten. Der Angeklagte hat in der Revisionsbegründung sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Darauf hat der Nebenkläger eine von ihm eingelegte "Anschlußrevision" zurückgenommen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
1. Soweit der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe für Verrichtungen begehrt, die gegenüber dem Landgericht vorzunehmen waren und vorgenommen wurden, hat der Senat über das Gesuch nicht zu befinden. Hierfür ist vielmehr das Landgericht zuständig, das dem Nebenkläger im übrigen Prozeßkostenhilfe bereits mit Beschluß vom 17. Mai 1988 bewilligt und einen (anderen) Rechtsanwalt beigeordnet hatte.
2. Für das Verfahren vor dem Senat kann der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht erhalten (§ 397 a StPO).
Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf § 400 StPO bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger überhaupt vorliegen können. Jedenfalls erscheint im vorliegenden Fall angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Revisionsverfahren nicht erforderlich.
Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf