Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.01.1989 – 4 StR 519/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
Holger N gu zus HOEEEBEEEB, geboren am GEEEEEED 1954 in vB, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
2. 4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
1. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Begründung, welche das Landgericht seiner Entscheidung gegeben hat, die Strafe nicht dem für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des 8 226 Abs. 2 StGB zu entnehmen, ist fehlerhaft.
Das Landgericht war sich zwar bewußt, daß allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen kann. Es hält die Wahl des niedrigeren Strafrahmens aber für unangebracht, weil
- trotz einer von ihm errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,69 %o (richtig: 2,48 %0) - die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit "gerade", nach Meinung der gehörten Sachverständigen nur "mit Wahrscheinlichkeit", überschritten war (UA 23). Die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten läßt es dabei außer Betracht (UA 17). Wegen der nur geringen Überschreitung der Schwelle zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit legt es dem Angeklagten ferner die Intensität der Verletzungshandlungen voll zur Last (UA 23/24).
Diese Erwägungen begegnen aus mehreren Gründen durchgreifenden Bedenken. Es ist bereits zweifelhaft, ob innerhalb der Spannweite erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlich faßbare Abstufungen möglich sind (vgl. BGH, Beschluß vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86); doch mag dies dahinstehen. Daß angesichts eines Alkoholisierungsgrades von - nach Ansicht des Landgerichts - fast 2,7 %0 die Grenze zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei dem Angeklagten "gerade" überschritten gewesen sei, ist jedenfalls ohne nähere Begründung nicht einsichtig; unzutreffend ist in diesem Zusanmenhang die Auffassung des Landgerichts, die bei dem Angeklagten ermittelten Persönlichkeitsstörungen seien forensisch irrelevant. Sie waren im Gegenteil in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Rechtsfehlerhaft glaubt das Landgericht auch, dem Angeklagten die Intensität seines Vorgehens ohne Rücksicht auf seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in vollem Umfang zurechnen zu können. Soweit die Brutalität der Tat auf der besonderen inneren Verfassung des Angeklagten beruhte, handelte dieser in geminderter Schuld. Auch dies war bei der Straffrage zu bedenken (BGHR StGB 8 21 Strafzumessung 2).
Das Landgericht hat im Hinblick auf den äußeren Tathergang zwar eine maßvolle Strafe verhängt. Jedoch vermag der Senat nicht auszuschließen, daß eine rechtlich einwandfreie Beurteilung der inneren Tatseite zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung, so-
weit es angefochten ist.
Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf