Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.01.1989 – 1 StR 789/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 789/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Petar P aus geboren am EEE 1952 in /CEEEE (I )r

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau durch einen mit größter Wucht geführten Messerstich getötet. Die um 23.05 Uhr - gut zwei Stunden nach der Tat - entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,88 %0. Das Landgericht billigt dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu und schließt Schuldunfähigkeit mit sachverständiger Hilfe aus. Seine Darlegungen reichen nicht aus, den Schuldspruch wegen

Totschlags zu begründen.

Zur Alkoholbeeinflussung teilt das Landgericht lediglich mit, "daß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von wenigstens 3,0 %0 hatte. Eine noch höhere Konzentration bis maximal 3,2 %0o (sei) denkbar, wenn der vom Angeklagten behauptete Nachtrunk unwesentlich war". Das

WIV

genügt nicht, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit rechtsfehlerfrei ermittelt wurde. Auf die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (vgl. BGH NStz 1986, 114 Nr. 1; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) durfte hier um so weniger verzichtet werden, als der festgestellte Maximalwert von 3,2 %o ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Nachtrunk, nicht abgeschlossene Resorption, vgl. BGHSt 25, 246, 251) mit den Anforderungen zur BAK-Berechnung nicht in Einklang zu bringen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH bei Holtz MDR 1986, 270; BGH StV 1986, 338; BGHR aaO Blutalkoholkonzentration 1, 4, 7, 8, 10) ist ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %0 und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %o zugrundezulegen. Bei einer Tatzeit von spätestens 21.00 Uhr hätte das Landgericht, wenn nicht andere (nicht mitgeteilte) Faktoren das Ergebnis beeinflußten, von einer maximalen Blutalkoholkonzentration

von 3,5 %0o ausgehen müssen.

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann die Verurteilung wegen Totschlags beeinflußt haben. Sollte die Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit nicht unwesentlich höher gelegen haben als angenommen, so hätte das für die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung sein können. Denn bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3,0 %0 ist Schuldunfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen. Das hat das Landgericht auch getan. Neben der Blutalkoholkonzentration muß der Tatrichter dabei zwar auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat

beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (BGH NSt2Z 1982, 376; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentraion 2, 4;

st. Rspr.). Gegenüber dem Leistungsverhalten des Täters wird dem Blutalkoholwert aber umso mehr Gewicht zukommen, je höher er ist und je geringer der Zeitabstand zwischen Tat und Blutentnahme ist.

Sollte der neue Tatrichter wiederum (nur) von bedingtem Tötungsvorsatz ausgehen (nach den Urteilsgründen Seite 11 war dem Täter allerdings "bewußt, daß er seine Frau tödlich verletzte"), so wird er auch darzulegen haben, wie er zu der Überzeugung kommt, dem Angeklagten sei die als möglich erkannte tödliche Folge seines Handelns "gerade recht gewesen". Der bei einer - wie hier - äußerst gefährlichen Gewalthandlung durchaus zulässige Schluß auf das Billigen der als möglich erkannten Tötung ist nur dann rechtsfehlerfrei getroffen, wenn der Tatrichter auch diejenigen Umstände in seine Erwägung miteinbezieht, die dieses Ergebnis in Frage

stellen könnten (vgl. BGH StV 1984, 187, 188; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11). Anlaß zu einer solchen Erörterung gibt hier jedenfalls die sehr starke Alkoholisie-

rung des Angeklagten. Schauenburg Ulsamer Maul

v. Gerlach Brüning