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BGH Beschluss vom 29.12.1988 – 1 StR 721/88

1. Strafsenat

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AZ BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 721/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Reinhold S (En aus BU, seboren an EEE 1960 in VO. ,

wegen Hehlerei

- 2 - AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1988, soweit er verurteilt worden

ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Als Vortat sieht die Strafkammer einen von der Mitangeklagten Petra Bi I] begangenen Betrug an (Fall 16 der Urteilsgründe). Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich das Motorrad durch eine Hehlerei verschafft (s 259 Abs. 1 StGB).

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 17/18) wollte die Mitangeklagte dem Angeklagten ein Motorrad schenken. Sie fuhr deshalb Ende Juni 1987 zur Firma Schi in pi dmg und suchte dort ein Motorrad für ihn aus. Einige Tage später erschien er in Begleitung der Mitangeklagten bei dieser Firma,

fuhr mit dem Motorrad und äußerte seinen Gefallen daran.

Am 3. Juli 1987 begaben sich beide erneut zur Firma Sch Die Mitangeklagte erreichte unter dem Vorwand, der Angeklagte, "ihr Verlobter", benötigte das Motorrad sofort, von der Zeugin Sch die Zusage, daß der Angeklagte das Motorrad "schon abholen könne". Das tat er noch am 3. Juli 1987; zugleich kauften er und die Mitangeklagte noch Motorradbekleidung. Die Mitangeklagte sicherte wahrheitswidrig zu, "sie werde den Gesamtbetrag überweisen." Der Angeklagte, der wußte,| daß sie vermögenslos war (UA S. 23/24), übernahm das Motor-

rad, um es in der Folgezeit benutzen zu können.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt unter anderem voraus, daß die Vortat vollendet ist und daß sich das Ansichbringen durch den Hehler an diese anschließt (vgl. BGHSt 13, 403). Handelt es sich bei der Vortat - wie hier - um einen Betrug, so muß der Vortäter die Sache zunächst erlangt haben, bevor an ihr eine Hehlereihandlung begangen werden kann (RGSt 59, 128). Das angefochtene Urteil spricht aber eher dafür, daß die Mitangeklagte noch keinen eigenen Besitz an dem Motorrad erlangt hatte, als es der Angeklagte übernahm. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Zwar spricht nach den Feststellungen des Landgerichts vieles dafür, daß der Angeklagte an dem Betrug der Mitangeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als Gehilfe ($S 27 StGB) beteiligt war; eine abschließende Entscheidung ist jedoch auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht möglich. Es 1äßt sich nicht ausschließen,

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daß der neu entscheidende Tatrichter noch weitere Feststellungen über die näheren Umstände der Übergabe des Motorrads und der Mitwirkung des Angeklagten hierbei

treffen kann.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning