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BGH Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 410/88

3. Strafsenat

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an

BUNDESGERICHTSHOF 2

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 _StR 410/88

in der Strafsache

gegen

Thomas KB aus HeiEEp-D RE, <eboren am @. EEEND 1960 in TB (Schw),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte WB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor @MB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

- 3 -

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1988 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten in drei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann auch in allen drei Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (s 237 StGB) bestehen bleiben, weil die verletzten Nebenklägerinnen jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt haben.

Die Zeugin Ps hat am Tag nach der gegen sie gerichteten Tat, am 13. Dezember 1986, Strafanzeige bei der Polizei erstattet und damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die von ihr geschilderte Tat möge strafrechtlich verfolgt werden. Die über ihre Aussage gefertigte Niederschrift hat sie unterzeichnet (Bd. II Bl. 55 bis 65 d.A.). Damit sind sowohl die inhaltlichen wie die förmlichen Voraussetzungen eines Strafantrags erfüllt. Der gegenüber der polizeilichen Verfolgungsbehörde unzweideutig erklärte Wille zur Strafverfolgung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag (vgl. BGH GA 1957, 17; BGH bei Dallinger MDR 1974, 13). Die Unterzeichnung des im Zusammenhang mit einer solchen Anzeige erstellten Protokolls erfüllt auch die in § 158 Abs. 2 StPO geforderte Form des Strafantrags (BGH NJW 1951, 368; KK-Müller 2. Aufl. StPO § 158 Rdn. 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Entsprechendes gilt für den Strafantrag der Geschädigten Manuela [WE die im unmittelbaren Anschluß an die gegen sie gerichtete Tat, am 22. Oktober 1987, diese bei der Polizei angezeigt und die Anzeige in einem Merkbuch der Polizei unterschrieben hat (Bd. I Bl. 1, I1Rd.A.).

Die Zeugin Gunda Sg hat noch am Tattag (5. Juli 1987), nachdem ihre Mutter die Tat bei der Polizei zur Anzeige gebracht hatte (Bd. II Bl. 2 d.A.), die Tat der Polizei in einer Zeugenvernehmung geschildert und die darüber gefertigte Niederschrift unterzeichnet (Bd. II Bl. 3 bis 9 d.A.). Ob ihre Mutter als Botin der Verletzten die Anzeige erstattet hat oder ob jedenfalls in der Vernehmung allein

oder in Verbindung mit der vorherigen Anzeige eine auf

Strafverfolgung gerichtete eindeutige Willenserklärung der Verletzten zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Anschlußerklärung dieser Zeugin als Nebenklägerin (Bd. II Bl. 126 d.A.) zusammen mit der Anklageschrift vom 25. August 1987 am 4. September 1987 beim Landgericht eingegangen (Bd. II Bl. 140 d.A.). Der damityinnerhalb der Strafantragsfrist erfolgte Anschluß als Nebenklägerin genügt als Strafantrag (BGHSt 33, 114, 116).

Die Strafanträge aller Geschädigten richten sich auch auf die von ihnen jeweils in den Anzeigen geschilderte Entführung (§ 237 StGB). Da eine Beschränkung der von den geschädigten Frauen gewünschten Strafverfolgung nicht erklärt oder sonst eindeutig erkennbar war, umfaßt der Strafantrag jeweils den gesamten geschichtlichen Vorgang, welcher der Beschuldigung zugrundelag (BGHSt 33, 114, 116 mit weiteren

Nachweisen).

Ruß Krauth Gribbohm

Kutzer Harms