Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.12.1988 – 1 StR 678/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 678/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Wolfgang a aus St, geboren am
4344 in ,
2. Monika M aus S , geboren am 1960 in ,
3. Ulrike MI ren aus St, geboren am GE 1900 Tr, You:
wegen Bandendiebstahls u.a.
-2- ARD
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
WIV
. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten ROM in den Fällen II 11, 13, 17 und 18 bezüglich der Angeklagten MR und Be@E je in den Fällen II 11, 13 und 15;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
LO
Gründe§
l. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. November 1988 u.a. ausgeführt:
"Die Annahme jeweils vollendeter Vergehen des Bandendiebstahls in den Fällen II 11 und 13 der Urteilsgründe hinsichtlich aller Angeklagter sowie vollendeter Diebstähle in den Fällen II 15 (Angeklagte MG und Bei) sowie IT 17 und 18 (Angeklagter RB) findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. In allen genannten Fällen wurden der oder die Angeklagten bei der Tat festgenommen. Es hätte daher näherer Darlegungen über das Tatgeschehen bedurft, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Wegnahme bereits vollendet war oder lediglich ein Versuch vorlag. Nach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255). Im Fall II 13 ergriff der Angeklagte Ri im Kaufhaus "ri" in StR eine Schreibmaschine im Wert von 999,-- DM, wurde jedoch im Verkaufsraum entdeckt und wurde hierbei mit der Angeklagten Beim festgenommen (UA S. 18, 19). Im Fall II 17 wurde der Angeklagte RP festgenommen, als er einen Videorecorder
im Kaufhaus "He in St im wert von 1099,-- DM
entwendete. Angesichts dieser besonderen tatsächlichen Umstände sowie Größe und Gewicht des Diebesguts (vgl. auch BGH StV 1984, 376; BGH NStZ 1981, 435, 436) liegt es nahe, daß es noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft gekommen war.
Auch in den Fällen II 11, 15, 18 kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Zwar handelte es sich bei dem Diebesgut jeweils um einfach zu transportierende Gegenstände. Angesichts der in den Fällen II 13 und 17 festgestellten Rechtsfehler wären jedoch auch hier nähere Darlegungen über den genauen Tatablauf erforderlich gewesen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen."
Dem stimmt der Senat zu.
2. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen hat die Aufhebung des Strafausspruches ingesamt zur Folge.
Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich 'unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Zusätzlich ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Tat II 1 der Angeklagten Bergmann ist möglicherweise vor ihrer bereits erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart am 18. Februar 1987 begangen worden; insoweit ist ein Härteausgleich erkennbar herbeizuführen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 7).
Im Fall II 13 wies der Angeklagte Ratz zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 %0 auf. Wie das Landgericht zu einem solchen Ergebnis kommt, müßte bekanntgegeben werden, Ohne genaue Darlegung der Umstände und Bewertung des
AGO
Tatverhaltens läßt sich eine so hohe Blutalkoholkonzentration nicht damit in Einklang bringen, daß der Angeklagte zwar "vielleicht auch in allen Fällen alkoholisiert, ... jedoch in keinem Fall seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert" war. Denn eine Blutalkoholkonzentration im Bereich von 2,5 %0 legt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StCB § 21 Blutalko-
holkonzentration 4).
Maul Kuhn Ulsamer
v. Gerlach Brüning