Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 09.12.1988 – 2 StR 480/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

+80 BUNDESGERICHTSHOR

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann Reinhold K GEB _.:::s Ob ER, <choren ar u 15: ; SCEEEn,

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

AO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der verhandlung, Richter am Landgericht pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt E au: ED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

80

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 31. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat kei-

nen Rechtsfehler ergeben.

Der Senat verweist im übrigen auf folgende Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 9. September 1988 gemacht hat:

"Die Strafkammer war sich bewußt, daß die Annahme eines minder schweren Falles gemäß S$S 177 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht voraussetzt. Das ist den Ausführungen auf UA S. 11 zweifelsfrei zu entnehmen. Schon aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß die Kammer nicht alle nachfolgend angeführte Strafzumes-

sungsgründe in ihre Würdigung einbezogen haben könnte.

Nach ihrem Aufbau ergeben die Urteilsgründe vielmehr, daß zunächst die Umstände hervorgehoben sind, die bei Abwägung mit den strafschärfenden Umständen den Ausschlag für die Annahme von minder schweren Fällen geben mußten, während die gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im einzelnen dann erst bei der eigentlichen Strafzumessung dargestellt und bewertet wurden, weil sie hier - nach Bejahung des S 177 Abs. 2 StGB - mit ihrem vollen Gewicht zu berücksichtigen waren. Das auf die Würdigung und Abwägung aller im Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen gestützte Ergebnis

- die Annahme minder schwerer Fälle - hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Es kann aus Rechtsgründen deshalb nicht beanstandet werden. Die im Rahmen der Würdigung angestellten Erwägungen sind aber auch nicht in sich fehlerhaft. Zwar trifft es zu, daß die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen schon 3 Wochen vor der zweiten Tat verlassen hatte. Doch konnte dem für die Strafzumessung Bedeutung nicht zukommen, wenn - wie die Feststellungen auf UA

S. 5 unten, UA S. 11 ("... über Monate hinweg in einer

psychischen Ausnahmesituation ...") ergeben - die Krise

AEO

psychisch noch fortwirkte, der Angeklagte also noch unter dem Eindruck des Auszugs der Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung stand. Daß der Angeklagte sein Fahrzeug jeweils in der im Urteil beschriebenen Weise abstellte, nötigte nicht zu der Schlußfolgerung, daß er schon zum Zeitpunkt des Ansprechens_ der Prostituierten

den Entschluß zum gewaltsamen Vorgehen gefaßt hatte. Allein darauf stellt die von der Revision angegriffene Erwägung aber ab (UA S. 11: "... jeweils am Anfang seiner Begegnung mit ..."). Auch in dieser Erwägung kann daher jedenfalls kein rechtlicher Fehler gesehen wer-

den.

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach $S 56 Abs. 2 StPO kann auf der Grundlage der dem Urteil zu den Taten und zur Person des Angeklagten zu entnehmenden Feststellungen ebenfalls nicht beanstandet werden. Das Fehlen einer Erörterung zu § 56 Abs. 3 StGB stellt hier keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil Anhaltspunkte dafür, daß unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift hier eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen können, nicht gegeben sind. Gleiches gilt für das Fehlen von Darlegungen zu einer Maßregel nach den ss 69, 69 a StGB, wenn - wie vorstehend ausgeführt - der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, daß der Angeklagte das Fahrzeug nicht schon zu dem Zweck eingesetzt

hat, die Zeuginnen zur Ermöglichung oder Erleichterung

der später begangenen Straftaten an einen anderen Ort zu verbringen."

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer