Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 09.12.1988 – 2 StR 164/88

2. Strafsenat

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177 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 164/88

in der Strafsache

gegen

den Regierungsdirektor a.D. Reinhold HEEEB aus ob

GE. <o-t sevoren ar GEEEEEEEEEEB 1930,

wegen Untreue

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Die angefochtene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zwar kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat "nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht". Wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, setzt deren Anwendung voraus, daß das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis darstellt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der Ak-

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tenlage ist nicht davon auszugehen, daß der Angeklagte, wenn seine Verhandlungsfähigkeit zu bejahen wäre, wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden würde.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer