Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.12.1988 – 4 StR 545/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

A StR 545/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer rügen, daß der Vorsitzende Richter R@W bei der Entscheidung über den Ablehnungsamtrag vom 9. November 1987 mitgewirkt hat (vgl. BGH StV 1984, 99, 101). Allein deswegen ist der Antrag jedoch nicht zu Unrecht verworfen und der absolute Revisionsgrund des

8 338 Nr. 3 StPO gegeben. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Ablehnungsamtrag sachlich begründet war (Pikart in KK 2. Aufl. § 338 StPO Rdn. 59 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGH NStZ 1988, 510). Diese Prüfung hat, soweit der Antrag den Richter am Landgericht Be betraf, die Unzulässigkeit, im übrigen die Unbegründetheit des Antrags ergeben:

Da Richter am Landgericht BB am weiteren Verfahren nicht beteiligt war, war seine Ablehnung unzulässig; die nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer

gerichtlichen Entscheidung sieht das Prozeßrecht nicht vor (KG NStZ 1983, 44, 45 m. w. Nachw.). Bezüglich der am weiteren Verfahren beteiligten Richter am Landgericht WW und SCHE konnten sich Zweifel an deren Unvoreingenommenheit bei verständiger Würdigung der Sachlage vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht ergeben; denn die abgelehnten Richter hatten nur darüber zu befinden, ob aus der vom Vorsitzenden angeordneten Reinigung der Eisenstange und ihrer anschließenden Nichtverwendung beim Ortstermin eine Voreingenommenheit . des Vorsitzenden gegenüber den Angeklagten zu erkennen sei. Wenn sie dies aus sachlichen Erwägungen heraus ablehnten, konnte daraus nicht auf eine Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen werden.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. rg vom 5. Dezember 1988 hat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Re-.

87

visionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf