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BGH Beschluss vom 02.12.1988 – 4 StR 544/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 544/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Damir PB aus BED, geboren am ED 1949

in s» (Jugoslawien),

wegen Diebstahls und Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten rB wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

20. April 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, so daß es eines Eingehens auf

die übrigen Rügen nicht bedarf.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer seine Verurteilung in allen drei Fällen maßgeblich auf die verlesene Aussage des früheren Mitangeklagten

RB gestützt hat; denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO lagen nicht vor.

Die Strafkammer hatte sich zunächst bemüht, den in Jugoslawien lebenden Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. In dem diesbezüglichen Anschreiben brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, das Gericht halte das Erscheinen des Zeugen für "besonders notwendig". Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Zeuge in seinem Heimatland bis September 1988 den Wehrdienst ableisten mußte, beschloß die Strafkammer am 29. Januar 1988, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe in Jugoslawien richterlich vernehmen zu lassen. Das am 1. Februar 1988 versandte Rechtshilfeersuchen kam am 15. Februar 1988 unerledigt mit dem Bemerken zurück, der Zeuge sei nunmehr in Belgrad stationiert. Am 19. Februar 1988 wurde das Rechtshilfeersuchen nunmehr dorthin abgesandt, wobei das ersuchte Gericht gebeten wurde, von sich aus die Kaserne ausfindig zu ma-

chen, in der sich der Zeuge aufhalte.

Nachdem bis zum 15. April 1988 eine Antwort auf das Rechtshilfeersuchen bei Gericht nicht eingegangen war, beschloß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom selben Tage, sieben polizeiliche Protokolle (und eine richterliche Niederschrift) über frühere Vernehmungen des Zeugen im Wege des Urkundenbeweises zu verlesen, was

auch geschah.

Damit hat die Strafkammer hinsichtlich der polizeilichen Vernehmungsniederschriften gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen. Nach dieser Bestimmung wäre eine Verlesung nur

in 87

zulässig gewesen, wenn der Zeuge (verstorben wäre oder) aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht hätte vernommen werden können. Zu Unrecht

hat das Landgericht angenommen, daß in dem Schweigen

des jugoslawischen Gerichts auf das Rechtshilfeersuchen bereits ein endgültiges Scheitern der in die Wege geleiteten Vernehmung durch den ersuchten Richter zu erblicken sei. Diese Annahme war schon im Hinblick auf die - verhältnismäßig geringe - verstrichene Zeit nicht gerechtfertigt. Zwar war das erste Rechtshilfeersuchen bereits nach zwei Wochen unerledigt zur Strafkammer zurückgelangt. Von einem erledigten Ersuchen war ähnliches von vornherein nicht zu erwarten gewesen, zumal - wie der Strafkammer bekannt war - zunächst noch Nachforschungen über den genauen Aufenthalt des Zeugen vonnöten waren. Wenn unter diesen Umständen innerhalb von zwei Monaten noch keine Reaktion auf das Ersuchen festzustellen war, so berechtigte dies die Strafkammer noch nicht, davon auszugehen, "daß die jugoslawischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nicht ausführen werden" (Kammerbeschluß vom 15. April 1988 - Bl. 374 ff d.A.). Um diese Gewißheit zu erlangen, hätte die Strafkammer sich zunächst bei dem ersuchten Gericht um Klärung bemühen müssen. Jedenfalls durfte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Zeugenaussage das eingeleitete Rechtshilfeverfahren zur Erlangung einer richterlichen Vernehmung nicht vorzeitig abbrechen, um unter Verwertung eines "nachgeordneten", in seiner Wertigkeit vom Gesetz geringer eingestuften Beweismittels das Verfahren zum Abschluß zu bringen. Wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer zu allen drei Straftaten ergibt, beruht die Verurteilung

des Angeklagten auch auf den Angaben des Zeugen in den unzulässigerweise verlesenen Vernehmungsniederschriften.

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