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BGH Beschluss vom 30.11.1988 – 3 StR 380/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 380/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Deichbauer Andreas Ingo U En aus ı Em, dort geboren am . EB 1962,

wegen Förderung der Prostitution

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. April 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Förderung der- Prostitution zum Nachteil der Zeugin CD verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil der Zeugin C@EEB (Einzelfreiheitsstrafe 10 Monate) und zum Nachteil der Zeugin Le@® (Einsatzfreiheitsstrafe ein Jahr), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision

hat keinen Erfolg bezüglich der Verurteilung zum Nachteil der Zeugin Le@®, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung zum Nachteil der Zeugin CB ist allerdings auf den Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Mitangeklagten verabredete, die Zeugin CR, von der beide wußten, daß sie arbeitslos und in Geldschwierigkeiten war, zur Aufnahme der Prostitution zu überreden, um an den Einnahmen teilzuhaben. Dementsprechend schlug der Angeklagte der damals 20jährigen Zeugin vor, in einem Animierlokal als Prostituierte zu arbeiten. Er erklärte ihr - wahrheitswidrig -, daß der zur Beschaffung eines solchen Arbeitsplatzes an den Bordellwirt zu zahlende "Einstand" von 6.000 DM vom Mitangeklagten vorgeschossen und dann aus dem Prostitutionserlös zurückgezahlt werden könne. Die Zeugin wandte sich dann an den Mitangeklagten. Dieser sagte ihr zu, ihr die 6.000 DM zu leihen. Nach einiger Zeit erklärte die Zeugin jedoch, zur Aufnahme der Prostitution nicht bereit zu sein.

Nach § 180 a Abs. 4 StGB wird u.a. bestraft, wer auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Die in der hohen Strafdrohung (6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommende Bewertung des Unrechtsgehalts und die Gleichstellung der "erfolglosen Anstiftung" mit dem der

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Prostitutionsausübung tatsächlichen Zuführen schließen

es allerdings aus, für das Einwirken im Sinne des § 180 a Abs. 4 StGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen. Vielmehr ist unter "Einwirken" eine intensive Einflußnahme zu verstehen, die über eine bloße entsprechende unmittelbare psychische Beeinflussung hinausgeht (vgl. BGH MDR 1985, 422; Lenckner in Schönke-Schröder StGB

23. Aufl. § 180 a Rdn. 31), also mit einer gewissen Hartnäckigkeit geschieht (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 27). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch Gewaltanwendung in Betracht (vgl. Lenckner und Laufhütte

aaO).

Nach den bisherigen Feststellungen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, weil der Angeklagte nicht in diesem Sinne auf die Zeugin eingewirkt hat. Er hat ihr lediglich "vorgeschlagen", als Prostituierte zu arbeiten und ihr im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten einen Weg gezeigt, die - tatsächlich nicht erforderliche - Einstandszahlung aufzubringen, was dieser dann abredegemäß bestätigte. Als die Zeugin nicht einverstanden war, hat er jedes weitere

Einwirken auf sie unterlassen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Urteilsaufhebung nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Denn das Landgericht hat festgestellt, daß dieser die Zeugin, nachdem sie zur Aufnahme

der Prostitution nicht bereit war, erneut zur Prostitutions aufnahme aufgefordert, sie also wiederholt hierzu gedrängt hat.

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