Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 31.08.1988 – 2 StR 282/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 7° IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 282/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Stefan TG aus VO, geboren am EEE 1967 :r ou,
boren am GEM 1055 in EEE,
3. Klaus W u cu: CE, dort geboren am EB 1570,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
wIIlI
ALC
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 31. August 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ALTE
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1987, soweit es den Angeklagten Ihrig betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revisionen der Angeklagten BB
und WED segen das vorgenannte
Urteil werden verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt und de-
ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Ur-
teil wenden sich die Angeklagten DD un Web
und, soweit es den Angeklagten If betrifft, die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Wieschollek beanstandet auch das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten Ihrig eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung dieses Angeklagten wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Landgericht hat festgestellt:
Nach einem Besuch der Gaststätte der damals 76 Jahre alten Gastwirtin Agnes WB
"äußerte der Angeklagte Pi, man könne die Zeugin WER leicht überfallen, der Angeklagte I solle ihr den Hals zudrücken und sie zusammenschlagen, um an das Geld zu kommen, das, wie die Angeklagten wußten, in einer verschlossenen Schublade hinter der Theke aufbebewahrt wurde. Der Angeklagte BED führte weiter aus, die Wirtin solle umgebracht werden, dann sollte der Schlüssel genommen werden und BEER sollte mit diesem die Schublade öffnen und das Geld aus der Schublade nehmen. Das Geld sollte geteilt werden. Der Angeklagte WED war, wie auch der Angeklagte IR, mit diesen Vorschlägen des Angeklagten BEER einverstanden" (UA S. 6).
kb
Nachdem die Angeklagten in die Gaststätte zurückgekehrt waren, schlug der Angeklagte I
"der Zeugin WB zweimal kräftig mit der Faust ins Gesicht. Die Zeugin begann daraufhin gleich stark im Gesicht zu bluten, blieb aber stehen. Der Angeklagte IE nahm darauf eine auf der Theke stehende leere Bierflasche und schlug sie der Zeugin W@ß® derart fest auf den Kopf, daß die Flasche zu Bruch ging. Darauf sackte die Zeugin von hinter der Theke auf dem Boden zusammen. Um zu verhindern, daß die Zeugin WB wieder aufsteht, trat er ihr darauf zweimal in den Magen. Er hatte Turnschuhe an. Als die Zeugin WR weiterhin Anstalten machte, aufzustehen, warf der Angeklagte IR aus einem hinter der Theke stehenden Kasten entnommen, zwei leere 1-Liter Coca-Cola-Flaschen in Richtung auf das Gesicht der Zeugin WW, traf diese jedoch nicht. Die Flaschen zerbarsten" (UA S. 7, 8).
Nachdem der Angeklagte IB der Zeugin WB schließlich noch einen Leergutkasten auf die Beine geworfen hatte, ließ er auf die Aufforderung des Mitangeklagten DEE ; jetzt "abzuhauen", von ihr ab.
2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten IB wegen versuchten Mordes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Zwar waren die leere Bierflasche und die geworfenen 1- Liter Coca-Cola-Flaschen in ihrem konkreten Einsatz
durch den Angeklagten If objektiv geeignet, den Tod der Zeugin WR herbeizuführen; es ist jedoch fraglich, ob der Angeklagte If den entsprechenden Vorsatz hatte. Direkter Vorsatz scheidet aus. Das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist fraglich, da auf Grund der geistigen und intellektuellen Veranlagung dieses Angeklagten nicht sicher ist, ob er diese objektive Gefährlichkeit vor dem Schlag und dem Werfen erkannt und den Tod der Zeugin WB billigend in Kauf genommen hat" (UA S. 18).
3. Die Ablehnung direkten Tötungsvorsatzes ohne jegliche Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach dem Tatplan sollte Frau WB getötet werden, und es sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Angeklagten oder wenigstens der Angeklagte Ib von diesem Plan abgerückt wären. Gegen eine derartige Änderung des Tatplanes spricht zudem die folgende Erwägung, die das Landgericht ebenfalls außer Betracht gelassen hat: Die Angeklagten, die der Gastwirtin zumindest seit ihrem ersten Besuch bekannt waren, waren unmaskiert und hatten daher mit ihrer Identifizierung durch die Geschädigte
zu rechnen, wenn sie diese nicht töteten.
Falls auch die neu entscheidende Jugendkammer Tötungsvorsatz für den tätlichen Angriff des Angeklagten In verneinen sollte, wird sie sein späteres Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Unterlassungstat zu würdigen haben (vgl. BGH NSt2 1985, 24 Nr. 6). Sollte sich dabei ergeben, daß der Angeklagte den möglichen Tod des Opfers
Alb
nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen hat, wäre sein Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung ($S 323 c StGB) zu prüfen (vgl. BGHSt 14, 282).
II. Die Revisionen der Angeklagten DEM und wo WE sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.
Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Die Strafkammer hat für die Angeklagten DB und N eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung ihres Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB verneint. Ihrer Beurteilung hat sie Blutalkoholkonzentrationen von jeweils 1,8 Promille für die Tatzeit zugrundegelegt, die sie aus den Entnahmewerten unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille errechnet hat. Bei dieser Berechnung blieb allerdings, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch hinzuzurechnende (einmalige) Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2, BGH Strafverteidiger 1986, 338) außer Ansatz. Andererseits muß, und das hat das Landgericht nicht beachtet, nach den Grundsätzen der actio libera in causa bei der Berechnung der für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit relevanten Blutalkoholkonzentration der Alkohol außer Betracht bleiben, den die Angeklagten noch zu sich genommen haben, nachdem sie den Tatentschluß gefaßt hatten. Das war
für jeden der Beschwerdeführer mindestens mehr als die
Hälfte einer Halbliterflasche Bier (UA S. 8"... we WERE. der noch zwei ... nicht ganz ausgetrunkene Bierflaschen an sich nahm ..."). Die Annahme von Blutalkoholkon-
zentrationen von jeweils etwa 1,8 %o durch das Landgericht
ist daher gerechtfertigt.
Die für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebliche Blutalkoholkonzentration lag damit merkbar unter dem Wert von 2 %0, von dem an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest naheliegt (BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 4, m.w.N.). Da auch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführer Zweifel an ihrer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu erwecken vermag, ist die Verneinung der Voraussetzungen des S 21 StGB durch den Tatrichter im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So spricht der Umstand gegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens der Beschwerdeführer, daß sie sich, nachdem sie sich zur Tat entschlossen und die Gastwirtschaft der Geschädigten erneut betreten hatten, dort noch einige Zeit aufhielten, Bier tranken und am Automaten spielten, bis schließlich der Angeklagte DE das Signal zum Tatbeginn gab. Es verdient auch die Umsicht Beachtung, mit der die Beschwerdeführer bemüht waren, ihrer Identifizierung als Täter anhand von Fingerspuren vorzubeugen. So tranken sie, im Gegensatz zum ersten Besuch in der Gastwirtschaft der Geschädigten, diesmal das Bier aus Flaschen, der Angeklagte DEE 209 zu
Le
Beginn des Überfalles auf die Gastwirtin Handschuhe an und der Angeklagte WB dachte bei der Flucht noch daran, die Bierflaschen mitzunehmen. Wenn auch planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten eines alkoholisierten Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.), so deutet das aufgezeigte Verhalten der zur Tatzeit erst 15 und 17 Jahre alten Beschwerdeführer, die nach den Feststellungen über ihre persönlichen Verhältnisse auch nicht besonders alkoholgewöhnt waren, doch darauf hin, daß der genossene Alkohol bei ihnen nur wenig Wirkung zeigte.
Müller Maier Niemöller
RiBGH Dr. Meyer-Goßner
kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Gollwitzer Müller