Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 5 StR 510/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Bäcker Zakareia WB aus zu, geboren am EEE 1955 in zB (Libanon) ,

zur Zeit in Haft,

2. den Bäcker Ahmed WW GB aus zum. geboren am EEE 1955 in zB (Libanon) ,

zur Zeit in Haft,

wegen. Besitzes von Betäubungsmitteln

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am

22. November 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten WB und we wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten lediglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) schuldig sind,

b) im Ausspruch der Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat. "

Gründe§

während .der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, decken die Feststellungen nicht die Annahme des Tatrichters, die Angeklagten hätten durch dieselbe Handlung

(s 52 StGB) dem Abed H@B Beihilfe zum Handeln mit Betäubungsmitteln geleistet. Das Landgericht kann nicht

ausschließen, daß Abed HEMER, ein für die vb NED

AB tätiger Informant (UA S. 9), "auf den Angeklagten

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WEB Einfluß genommen hat, um das Rauschgift an einen sicheren Ort zu leiten und sich durch die Aufdeckung der Tat bei seiner Behörde in ein günstiges Licht zu rücken"

(UA S. 20, 21; vgl, auch UA S. 27). Verhielt es sich so,

dann war die Tätigkeit des Abed Hefe nicht auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet und damit kein Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; es fehlte dann insoweit an einer tatbestandsmäßigen Haupttat. Zwar heißt es in

den Urteilsgründen an anderen Stellen, daß das von den Angeklagten verwahrte Heroin gewinnbringend verkauft werden sollte (UA S. 12, 15, 24, 25). Diese Angaben müssen aber angesichts der erwähnten, zugunsten des Angeklagten

(UA S. 20) getroffenen Feststellungen über die Zielsetzung des Abed HB einschränkend dahin verstanden werden,

daß die Angeklagten angenommen haben, das eingelagerte

Heroin solle gewinnbringend umgesetzt werden. Versuchte

Beihilfe ist als solche nicht strafbar.

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Der Senat kann angesichts der in den Urteilsgründen geschilderten Beweislage ausschließen, daß eine erneute Hauptverhandlung im Hinblick auf die Beihilfe zum Handeltreiben zu ergänzender Aufklärung führen würde. Er ändert daher

den Schuldspruch in dem Sinne, daß die Angeklagten nur

des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig sind. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung

der Strafen, über die der Tatrichter neu entscheiden muß. Die Einziehung bleibt bestehen.

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