Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 1 StR 627/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rainer T EN , seborener A, aus CHE : geboren am EEE 1953 in 2 9 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln Der Antrag des Rechtsanwalts EB auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Durch den nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. November 1988 ist das Verfahren rechts-

kräftig abgeschlossen. Bei dieser Verfahrenslage kommt eine

Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht mehr in Betracht.

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Eine rückwirkende Bestellung ist unzulässig und wäre unwirksam (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 96; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Auflage § 141 Rdn. 8 mit weit. Rechtsprechungsnachweisen); tatsächlich hat der Rechtsanwalt nach Antragstellung auch keine weiteren Verfahrenshandlungen - in Frage kam nur noch die Gegenerklärung nach S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO -

vorgenommen.

An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß der beim Bundesgerichtshof am 16. März 1989 eingegangene Antragsschriftsatz dem Landgericht schon am 24. Oktober 1988

zugegangen war.

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Im übrigen war der Angeklagte im letzten Verfahrensabschnitt - nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 2 StPO am 17. Oktober 1988 - nicht ohne Verteidiger. Rechtsanwalt SEN Hatte zwar seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt, sein Wahlmandat aber noch nicht niedergelegt.

(Dr. Schauenburg)