Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 20.10.1981 – 1 StR 404/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR _Lo4/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
UIve SED u: Oo, zetoren am ff kein ©
- Sachbezeichnung: FE u.a.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ge aus wen
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
28. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Uwe Sg tetrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Mordes - oder der Beihilfe hierzu - freigesprochen. Hiergegen wendet sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte in seinem Pkw den inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilten früheren Mitangeklagten BDO | von Offenbach nach Nürnberg gebracht. Dort hatte EB. wie von ihm vor der Fahrt geplant, sich in die Wohnung des Bruders des Angeklagten, Peter sm». begeben, hatte diesem aufgelauert und ihn bei Rückkehr erschossen. Der Angeklagte hatte sich inzwischen in einem Hotel aufgehalten. Beide waren dann miteinander nach Offenbach zurückgefahren.
Das Landgericht konnte die Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Mordes gewesen, nicht gewinnen. Die Einlassung von rm , der eben dies behauptete, hielt es aus verschiedenen Gründen nicht für überzeugend. Ob die Erörterungen hierzu - wie die Staatsanwaltschaft meint - Rechtsfehler aufweisen, kann dahinstehen; denn das Urteil erweckt an anderer Stelle durchgreifende Bedenken.
Bei der Erörterung, ob der Angeklagte der Beihilfe zum Mord schuldig sei, führt die Jugendkammer aus, sie habe nicht feststellen können, ob der Angeklagte von
der geplanten Tat des früheren Mitangeklagten a) gewußt habe und die Tat durch die Fahrt nach Nürnberg habe fördern wollen. Das Urteil fährt dann aber fort:
"Es bleibt möglich, daß der Angeklagte Uwe sam sein Tun wegen der möglichen Risikofaktoren (siehe oben) für ungeeignet zur Förderung der Tat gehalten hat oder daß er die Tat des Angeklagten Ele für möglich hielt, sich aber bewußt davon distanzieren wollte. Eine mögliche fahrlässige Beihilfe als solche ist jedoch straflos" (UA S. 39 a).
Beide hier aufgezeigten Alternativen setzen voraus, daß der Angeklagte damit rechnete, ren wolle Peter SED töten. Damit ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß der Angeklagte - wie das Landgericht zuvor und an anderer Stelle für möglich hält -von der geplanten Tat nichts wußte, vielmehr von EB über den zweck der Reise nach Nürnberg bewußt getäuscht wurde (UA S. 30); jedenfalls hätte der Angeklagte die Täuschung durchschaut.
Schon diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es sich um einen zentralen Punkt der Beweiswürdigung handelt. Hinzu kommt, daß die Ausführungen des Landgerichts zur (straflosen) "fahrlässigen Beihilfe" von Rechtsirrtum beeinflußt sein können. Hielt der Angeklagte für möglich, E@WWe wolle Peter SW töten, und brachte er ihn dessen ungeachtet mit seinem Pkw von Offenbach nach Nürnberg, so war eine strafbare Beteiligung an der Tötung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich "bewußt davon distanzieren wollte". Weder die
Ursächlichkeit der Beihilfehandlung noch der für den Gehilfen ausreichende bedingte Vorsatz (vgl. BGHSt 2, 281;
BGH NJW 1966, 676 £) werden dadurch beseitigt, daß der Gehilfe die Haupttat mißbilligt, mag er dies auch durch "bewußtes Distanzieren" tun (vgl. RGSt 56, 168, 170).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sollte hierbei wiederum eine Rolle spielen, ob der Angeklagte ein Motiv zur Tötung seines Bruders hatte (vgl. UA S. 36), so wird Gelegenheit bestehen, der Frage nachzugehen, wie der Angeklagte den auf seinen Bruder gefallenen Verdacht wertete, an der Tötung seiner und des Angeklagten Eltern beteiligt gewesen zu sein (UA S. 8); hierauf weist der Generalbundesanwalt zu Recht hin.
Woesner Kuhn Ulsamer Maul Foth