Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.11.1988 – 5 StR 499/88

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Dymitrov (Dmetro) Ss WE zus NER, geboren am MM: 1915 in Re (Ukraine),

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung ' des Generalbundesanwalts am 8. November 1988 nach

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 1988 mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachli-

chen Rechts. Sie hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Ihr ist noch hinreichend die Erwartung zu entnehmen, daß eine psychiatrische Untersuchung aufgrund des Alters des Angeklagten (hier: 72 Jahre) zu Feststellungen führt, die allein oder mit den anderen Umständen die Anwendung des § 21 StGB begründet; ihr ist auch noch die Behauptung zu entnehmen, die bislang vernommenen Sachverständigen seien zu solcher Beurteilung nicht in der Lage gewesen. Das trifft für den nur zu den Auswirkungen der alkoholischen

Beeinflussung gehörten Sachverständigen Dr. GC

%

(un Ss. 34/36) zu, gilt aber auch für den Psychologen Pfannenschmidt (UA S. 37/40). Zwar liegt die Entscheidung, ob ein Psychiater oder ein Psychologe

zu hören ist, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, aber nur dann, wenn es sich um die Beurteilung 'nicht krankhafter Zustände! handelt (BGHSt 34, 355, 357); neben einem Psychiater muß also nicht notwendigerweise ein Psychologe gehört werden. Darum geht es hier

aber nicht. Es ist anerkannt, daß die Fähigkeit

eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen

Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß In-

telligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild

auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten; das ist für einen Nichtmediziner nur schwer erkennbar (BGH bei Holtz in MDR 1983, 89 m.weit.Nachw.). Deshalb war hier ein Psychiater

mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuzuziehen (vgl. BGH in MDR 1964,

933, 934).

Dieser Mangel erfaßt auch den Schuldspruch, weil

er sich auch auf die subjektive Tatseite der niedrigen Beweggründe {UA S. 32) erstreckt (vgl. u.a,

BGH bei Holtz in MDR 1984, 979, 980 m.weit.Nachw.) ."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Schuster Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel