Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.11.1988 – 1 StR 568/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
77 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 568/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Buchhalter Johann M GE aus ra. seboren am GES 1935 :: oe,
wegen Beihilfe zum Betrug
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ein durch Betrug verursachter Schaden des Grundstücksverkäöufers WB nicht hinreichend festgestellt ist.
Dafür, daß der Grundstückskäufer Haß bereits bei Abschluß des Kaufvertrages am 26. Juni 1981 oder bei der Vereinbarung des Darlehensvertrages über den Restkaufpreis von 300.000 DM am 14. Mai 1982 in Betrugsabsicht gehandelt hätte, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte. Demgemäß sieht das Landgericht die Schädigung des Grundstücksverkäufers allein darin, daß dessen vertraglicher Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld dadurch umgangen wurde, daß ihm Ha unter Mitwirkung des Angeklagten Mi eine Grundschuld einräunte, die wegen vorrangiger anderer Belastungen des Grundstücks wertlos war.
Bei einem Erfüllungsbetrug dieser Art, bei dem der Gläubiger zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner noch leistungsfähig und leistungswillig war, vorgeleistet hat, ist ein Vermögensschaden nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger Nachteile erleidet, die über die bloße Schlechterfüllung hinausgehen. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger durch die Entgegennahme der mangelhaften Leistung eine Minderung seines Anspruchs hinnehmen muß, so wenn er in Beweisschwierigkeiten gerät oder wenn er dadurch davon abgehalten wird, seinen - derzeit noch, später aber nicht mehr realisierbaren - Anspruch durchzusetzen. Das ist in der Rechtsprechung bezüglich der Hingabe eines ungedeckten Schecks erfüllungshalber und sonstiger Fälle des Stundungsbetruges anerkannt (BGHSt 1, 262, 264; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1978 - 1 StR 192/78). Auch der hier gegebene Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens hätte durch die Schlechterfüllung nur dann an Wert verloren, wenn er zwar zu dem Zeitpunkt der Täuschung des Gläubigers, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Täuschung
noch anderweitig durchsetzbar gewesen wäre.
Dazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine Feststellungen. Immerhin teilt es mit, daß sich der Schuldner Hagp später nach Österreich abgesetzt und den - allerdings letztlich erst fünf Jahre später, nämlich im Mai 1987 fälligen Darlehensbetrag nicht zurückbezahlt hat (UA S. 26, 39). Darau
ergeben sich zumindest Zweifel, daß der Anspruch des Gläubigel
BG
auf Grundschuldbestellung im Jahre 1982 noch realisierbar
war. Feststellungen dazu wären also erforderlich gewesen. Maul Ulsamer Grarderath
v. Gerlach Brüning