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BGH Beschluss vom 09.05.1978 – 1 StR 192/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 192/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Metzgermeister Paul A EEE | aus TB, dort geboren am @#. &» 1953, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

AS“

- 2 =

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23, Dezember 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II 1 - 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zu

II 4 der Urteilsgründe dahin geändert,

daß der Angeklagte insoweit der Urkun-

denfälschung schuldig ist.

- 3.

Gründe§

I. Die Verurteilung wegen Betruges hält durchweg der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den zu II 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte von dem Autoschlosser Hg, der einen entliehenen PKW schuldhaft beschädigt hatte, Schadensersatz in Höhe von 4000,-- DM, obwohl er wußte, daß dieser Betrag "im Ansatz für die Einbuße bei einer Veräußerung des Wagens weit übersetzt war"; H@P zahlte die geforderte Summe (UA S. 8). In Wirklichkeit war dem Angeklagten, wie die Strafkammer meint, nur ein Schaden von 2090,-- DM entstanden (UA S. 9). Im Widerspruch hierzu ist jedoch weiter festgestellt, daß der Sachverständige des Kaskoversicherers den Reparaturaufwand auf 4106,90 DM schätzte und daß der Angeklagte das Fahrzeug, das vor dem Unfall 22.000,-- DM wert gewesen war, danach für nur 14.250, -- DM weiterverkaufte. Damit war dem Angeklagten im Ergebnis bereits eine Einbuße von 7750,-- DM entstanden, zu der noch erhebliche Nebenschäden, z.B. entgangene Gebrauchsvorteile (UA S. 9), traten. An diesem Ergebnis ändert im Grunde nichts, daß der Angeklagte sich bei dem Weiterverkauf mit einem um mindestens 3.000,-- DM niedrigeren Preis zufrieden gab, als dem tatsächlichen Wert des Unfallfahrzeugs entsprochen hätte. Denn es steht nicht fest, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, einen höheren Preis zu erzielen. Der unmittelbar nach dem Unfall vorhandene Schaden des Angeklagten wird auch nicht ohne weiteres dadurch gemindert, daß er später von seiner Versicherung eine Kaskoentschädigung von 3806,90 DM (geschätzte Reparaturkosten

-u-

abzüglich 300,-- DM Selbstbeteiligung) ausgezahlt erhielt. Ob von vornherein ein realisierbarer Anspruch

in dieser Höhe gegeben war, war möglicherweise nicht sicher; im übrigen wäre der Angeklagte auch durch das Bestehen von Ansprüchen gegen den Kaskoversicherer nicht gehindert gewesen, seinen Schaden zunächst gegen Hoch geltend zu machen. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte gegenüber Hg eine überhöhte Forderung erhoben habe, durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Verurteilung wegen Betruges im Fall II 2 der Urteilsgründe leidet ebenfalls an widersprüchlichen Feststellungen. Während es einerseits in den Entscheidungsgründen heißt, daß der Angeklagte bei dem Antrag auf Auszahlung einer Kaufkreditsumme von 17.800,-- DM die erfolgte Übergabe eines angeblich an seinen Bruder und an seine Schwägerin verkauften PKW vortäuschte, ist andererseits ausgeführt, der Angeklagte habe "zumindest keine positive Kenntnis" davon gehabt, daß sein Bruder den PKW erhalten hatte (UA S. 10). Damit bleibt unklar, was es mit dem der Kreditgewährung zugrundegelegten Hauptgeschäft in Wirklichkeit auf sich hatte und ob der Angeklagte tatsächlich wußte, daß der Wagen noch nicht übergeben war. Die erforderliche Aufhebung ergreift hier auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

Der Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3 der Urteilsgründe ist im wesentlichen darauf gestützt, daß der Angeklagte Anfang November 1976 in der Absicht, seinen Gläubiger He> hinzuhalten, diesem

-5.-

einen wegen Vermögenslosigkeit des Akzeptanten wertlosen Wechsel über 3000,-- DM übergab (UA S. 11). Das Urteil macht jedoch weder deutlich, worin es hier die Täuschungshandlung erblickt, noch legt es ausreichend eine durch Hingabe des Wechsels bewirkte Schädigung

des He Jar. In der insoweit allein in Betracht kommenden Stundung der Forderung könnte ein Vermögensschaden nur liegen, wenn sich mit ihr die Aussichten für die Durchsetzung der Forderung verschlechtert hätten (BGHSt 1, 264). In dieser Richtung bietet das Urteil Jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Hinweis der Strafkammer auf die "damals noch erfolgversprechende Zwangsvollstreckung" genügt ebensowenig wie die - unklare — Darlegung. Heidenreich sei "in Höhe von

3000,-- DM noch heute geschädigt" und zwar auch deshalb, weil er in der Zeit danach mit dem Angeklagten noch Geschäfte tätigte, aus denen ihm ein Schaden von "gleichfalls mindestens 3000,-- DM" entstanden sei (UA S. 12). Auch diese Verurteilung kann somit nicht aufrechterhalten werden.

Neben den Verurteilungen wegen Betruges unterliegt auch der gesamte Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

II. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Jedoch hat die Strafkammer übersehen, daß die Herstellung einer unechten Urkunde in der Absicht, davon bei Gele-

-6- genheit Gebrauch zu machen (UA S. 12), bereits eine vollendete Urkundenfälschung darstellt. Der Schuldspruch ist daher insoweit entsprechend zu ändern.

Mayr Loesdau Pikart

zipfel Kuhn