Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.11.1988 – 3 StR 447/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 447/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Heinz L WB aus KB, geboren am @. 8 1941 in wu,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
wI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. Juli 1988 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die wegen der Straftat des Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe richtet. Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, daß die Strafkammer versäumt habe, mit der am 18. Dezember 1987 durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erkannten Freiheitsstrafe von fünf Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das trifft zu, wenn, was dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen
ist, das Urteil des Amtsgerichts Krefeld zur Zeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts rechtskräftig war; daß die in § 55 StGB vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung hier ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlußverfahren hätte überlassen werden dürfen, ist nicht erkennbar (vgl. BGH StV 1982, 569 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ruß Krauth Zschockelt
Kutzer Harms