Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 03.11.1988 – 1 StR 480/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 73 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 480/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Bankkaufmann Rolf K ICE aus F , geboren am Gum 1975 in
2. den Bankkaufmann Werner H ) aus vi, dort geboren am WB 1950,
wegen Beihilfe zur Untreue
WII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. November 1988 in der Sitzung vom
4. November 1988, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GB am 3. November 1988, Staatsanwalt EB am 4. November 1988
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. (EEE
als Verteidiger des Angeklagten | am 3. November 1988,
Rechtsanwalt Dr. iu
als Verteidiger des Angeklagten N am 3. November 1988,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom >. Mai 1988 aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
l. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststel-
lungen hatte die Firma Tip -FE mbr (Fa.
TEE), im September 1984 einen Factoring-Vertrag mit
der CD-R (CCB) abgeschlossen, wonach sie die ihr aus Beförderungsverträgen mit der US-Army FEB and
AG zustehenden Forderungen, die sich aus der Rechnungsstellung am Ende jeden Monats ergaben, an die Bank verkauft und abgetreten hatte. In dem Vertrag war vereinbart, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung seitens des Schuldners ausschließlich an die Bank erfolgen sollten. Weiter sollte die Fa. TE Zahlungen auf angekaufte Forderungen, die bei ihr eingingen, als Treu-
händerin für die Bank entgegennehmen und sie unverzüglich mit den Zahlungsbelegen weiterleiten. Eingehende Schecks sollten gleichfalls der Bank zustehen, sobald die Fa. TEE die Papiere erwarb; dabei war ausdrücklich vereinbart, daß die Papiere von der Fa. TEE a!s Treu-
händerin verwahrt werden sollten.
Die Angeklagten, die beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der RER in FEB, ser Hausbank der Fa. TUE, waren über diese Abmachungen unterrichtet. Dennoch erklärten sie sich im April 1985 bereit, zwei von der Fa. TOEEEEEB vorgelegte, der CCB nach dem Factoring-Vertrag zustehende Schecks über insgesamt 236.550 DM zu Gunsten des Kontos der Fa. TEE einzulösen. In den folgenden Tagen verfügte die Fa. TEE über die Gutschrift zu Gunsten Dritter. .
Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil jeweils mit der Sachrüge angreifen, führen zur Aufhebung des Urteils
und Freisprechung der Angeklagten.
2. Die Revisionen bemängeln an sich zu Recht, daß das Landgericht den zwischen der Fa. TEE und der CCB abgeschlossenen Factoring-Vertrag nicht im erforderlichen Umfang darlegt. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die CCB in dem Vertrag das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung übernommen hat ("echtes Factoring") oder ob dieses Risiko bei der Fa. TEE verblieb ("unechtes Factoring"). Letztlich kommt es jedoch auf diesen Mangel nicht an; die getroffenen Fest-
stellungen gestatten eine abschließende Beurteilung des Falles.
a) Beim echten Factoring, bei dem der Anschlußkunde den von der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit gezahlten Kaufpreis endgültig behalten darf, handelt es sich um einen Forderungskauf (BGHZ 69, 254, 257). Kaufverträge begründen jedoch grundsätzlich weder für den Käufer noch für den Verkäufer Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 22, 191; BGHR StGB N 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 2, 6; RGSt 69, 146, 147). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der der Verkäuferin der Forderungen auferlegten Nebenpflicht, bei ihr eingehende Barzahlungen und Schecks unverzüglich an die Factoring-Bank weiterzuleiten. Zwar kann sich bei atypischer Vertragsgestaltung eine Treuepflicht auch aus einem an sich nicht fremdnützigen Rechtsverhältnis ergeben (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S$S 266 Rdnr. 27). Jedoch genügt hierfür nicht, daß eine Partei - auch wenn es sich wie hier um erhebliche Werte handelt - vorleistet und eine länger dauernde Geschäftsbeziehung besteht (BGHR StGB S§ 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6). Erforderlich ist vielmehr, daß das Vertragsverhältnis Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist und die dadurch festgelegte Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bildet und nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH wistra 1984, 143). Daran fehlt es bei dem hier gegebenen Forderungskauf. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung, noch eingehende Zahlungen oder Schecks weiterzuleiten, Elemente
der Geschäftsbesorgung enthält; eher handelt es sich um
Regelungen, die die Erfüllung der im Kaufvertrag zugesagten Leistung besonders umschreiben. Jedenfalls liegt darin aber nicht eine Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge, die wesentlicher Inhalt des Vertrages ist; nur für den Fall, daß entgegen der allgemeinen Abmachung Zahlungen und Schecks bei der Fa. TEE eingehen sollten, sollte die an sich selbstverständliche Pflicht zur Weiterleitung klargestellt werden. Der Hinweis auf eine Treuhänderstellung
ändert daran nichts.
b) Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn zwischen der Fa. TEE und der CCB ein unechtes Factoring vereinbart worden sein sollte, das den Kreditgeschäften zugeordnet werden müßte (vgl. BGHZ 58, 364; 69, 254, 257). Nach den Feststellungen sollten die bei dieser Fallgestaltung als Kreditrückzahlung anzusehenden Leistungen der Fa. TEEN an die CCB grundsätzlich in der Weise erfolgen, daß die Zahlungen des Debitors, der genannten Einrichtung der US-Army, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die CCB zu leisten wären. Die Verpflichtung, dennoch eingehende Zahlungen und Schecks als Treuhänder entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten, trat daher auch bei dieser Fallgestaltung nur hilfsweise ein; selbst wenn damit in den Kreditvertrag auftragsähnliche Elemente aufgenommen worden sein sollten (vgl. BGH GA 1977, 18, 19; BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - 1 StR 561/79), könnte darin der Hauptgegenstand, der typische und wesentliche Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht gesehen werden; vielmehr sollten damit nur die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag abgesichert werden (vgl. BGH wistra 1984, 143 mit zustimmender Anmerkung Schomburg aa0; BGH bei Holtz MDR 1976, 987).
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3. Damit hat der Geschäftsführer der Fa. TEE durch sein vertragswidriges Verhalten den Tatbestand des § 266 StGB in der Form des Treubruchs nicht erfüllt. Das läßt sich ungeachtet der lückenhaften Feststellungen aus dem Urteil entnehmen; ergänzende Feststellungen erscheinen insoweit ausgeschlossen, da das vertragswidrige Verhalten selbst im Urteil ausreichend festgestellt ist. Auch unter anderen rechtlichen Aspekten erscheint das Verhalten des Geschäftsführers der Fa. TB und die Mitwirkung der Angeklagten daran nicht strafbar. Die Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheidet hier deshalb aus, weil der Geschäftsführer berechtigt war, Zahlungen und Schecks entgegenzunehmen; die bloße Nichtablieferung der eingegangenen Schecks stellt keinen Mißbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht dar (BGH wistra 1984, 143). Ebenso scheidet der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB aus. Die eingegangenen Schecks sollten zwar von der Fa. TED treuhänderisch verwahrt werden; dafür, daß sie in verdeckter Stellvertretung unmittelbar für die
CCB daran Eigentum erworben hätte, ergeben sich jedoch aus den insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Damit waren die Angeklagten freizusprechen.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Maul Foth
Granderath Brüning