Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.10.1988 – 4 StR 501/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 501/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Josef _P aus LE, geboren am 1960 in KB (Jugoslawien),
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. Mai 1988, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. In diesem Fall ist - was weiterer Feststellungen bedürfte - die Strafklage auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 13. November 1987 möglicherweise. verbraucht, falls der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche Gewalt gleichzeitig über das vollautomatische Scharfschützengewehr und die Pistole Marke "Walther" ausgeübt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 171; Meyer-Goßner NSt2 1986, 49, 53). Mit der Einstellung entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. Oktober 1988 wird Bezug genommen.
3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe hat aber die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Knoblich Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf