Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 19.10.1988 – 3 StR 286/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 286/88 in der Strafsache gegen 1

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. Andreas H EB „aus Bad Se, dort geboren

am 0. EEE 1965,

. Christian Stirkat aus Bad Sb, dort

geboren am 8. ED 1967,

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei den Kontrollrechnungen zur Prüfung, ob die Angaben der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten über ihren Alkoholgenuß vor der Tat glaubhaft sind, ist das Landgericht zwar zu Unrecht von einem Abbauwert von 0,1 o/oo und 0,15 o/oo pro Stunde ausgegangen; zugunsten der Angeklagten hätte es insoweit von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 0o/oo und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo ausgehen müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 3, 7 u. 8). Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, daß das Landgericht den Angaben des Angeklagten StB im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme (vgl. UA S. 42) auch dann nicht gefolgt wäre,

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wenn es bei der ihn betreffenden Kontrollrechnung zu einem Wert von 3,05 0/00 gelangt wäre. Bei dem Angeklagten Ha findet sich die fehlerhafte Kontrollrechnung lediglich in einer Hilfserwägung (UA S. 48), die sich auf die Feststellung seiner Trinkmenge ersichtlich nicht ausgewirkt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Kutzer

Detter Harms