Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 19.10.1988 – 2 StR 440/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ACH BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Stefan S CR zus vo, dort geboren am

CC 1965, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

wııl

ACA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ib

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AA

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 1988 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision

rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles und bei der konkreten Strafbemessung maßgebliche Umstände in einer (dem Angeklagten nachteiligen) Weise gewertet, die in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage hat:

Mit der Erwägung, daß der Angeklagte die Frau "in sein Zimmer lockte", unterstellt ihm das Gericht schon für den Zeitpunkt seiner Einladung unlautere Absicht. Nach den Urteilsfeststellungen ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er ihr zunächst tatsächlich gegenüber dem sie belästigenden Mann und bei der Arbeitsbeschaffung helfen wollte, - wie das Gericht es auf UA Bl. 19 als ihre Annahme darstellt -, und daß er den Entschluß, sie zu vergewaltigen, erst im Laufe des Zusammenseins in seinem Zimmer faßte.

Die vom Angeklagten angewendete Gewalt und Drohung bewegte sich nach Art und Intensität an der unteren Grenze der von § 177 StGB erfaßten Nötigung.

Entscheidendes Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand beigemessen, daß der Angeklagte "mehrfach vorbestraft" ist. Ersichtlich hatte sie dabei insbesondere die Verurteilung wegen einfacher und wegen gefährlicher Körperverletzung im Blick, aus der sie schon im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgert hat, es sei dem Angeklagten "nicht persönlichkeitsfremd, andere zu bedrohen und auf andere einzuschlagen". Bei

dieser Bewertung war aber die nähere Darstellung der der

ACH

früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte unerläßlich. Statt dessen hat das Landgericht nur die Tatbezeichnung sowie die (auch eine Strafe wegen Diebstahls enthaltende) Gesamtstrafe mitgeteilt, aus der die Höhe der maßgebenden Einzelstrafen nicht zu ersehen ist. Die nicht näher begründete, möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung hat sich zwar nach der Überzeugung des Senats nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt. Es läßt sich jedoch nicht aus- . schließen, daß der Strafausspruch hiervon und von den anderen aufgezeigten Mängeln zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt wurde.

Herdegen Meyer Maier

RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Gollwitzer