Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 17.10.1988 – 4 StR 486/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Bodo F GE zus ni. seporen am ERBE 1961 in SB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. September 1988 hat er zur Begründung der Revision lediglich die Verletzung formellen Rechts gerügt. Er beanstandet, daß das Landgericht Beweisamträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt habe. Er hat jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in seiner Revisionsbegründung den Inhalt der vom Landgericht erlassenen Ablehnungsbeschlüsse nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur "auf das Protokoll" verwiesen. Das genügt den Anforderungen an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge nicht; denn das Revisionsgericht muß allein aufgrund der
Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfeh-
ler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden
(BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2Z 1985, 208 Nr. 27 m. w. Nachw.).
Da die Revision somit nicht ordnungsgemäß begründet
worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Salger Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner
Steindorf