Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.10.1988 – 3 StR 421/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift IE
BUNDESGERICHRTSHOF
3_StR 42 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf L EEEED aus DEE, geboren an @. GER 1969 in Kemp- Lie,
wegen Diebstahls u.a.
-3- 36
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltse und nach Anhörung des Beschwerde- £ührers gemäß § 34% Abs. 2 und 4, 5 154 Abs. 2 StPO am
12. Oktober 1988 sinstimmig beschlüssen:
il. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkasmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 17. Mai 1988 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO voräufig eingestellt, soweit dem Angeklagten
aa) durch die Anklage vom 21. Mai 1987 - 8 Ja 551/87? - auch Fahren ohne Fahreriaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pfliichtversicherungsgesetz vorgeworfen worden ASt,
bb) der versuchte unbefugte Gebrauch des Motorrades Yamaha der Angela Aeiiiib zur Last gelegt worden ist (fall 5 der Urteilsyründe),,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange» klagte des Diebstahls in 16 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in vier fällen, des versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges und der Unterschlagung schuldig ist.
2. Die weitergebende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsaittels zu tragen.
Der Sunat hat auf Antrag des Gensralbundesanwalts in dem aus der Beschlußformel ersichtiichen Umfang das Verfahren gesäs § 154 Abs, 2 StPO vorläufig singestellt und desentsprechend auch den Schuldspruch geändert. Ia übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten baiastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 3tPO). Der Senat schließt aus, daß die weggefallenen Tatkonplexe für die Bemessung der Jugendstrafe und der Maßregel von Bedeutung gewesen sind. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb bestehen bieiben.
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